Aktuelle Urteile



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Behindertengerechter Umbau kann steuermindernd geltend gemacht werden
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2011, Az.: VI R 16/10

BSB-Vertrauensanwalt Mario van Suntum kommentiert

Geklagt
Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob Kosten für einen behinderungsgerecht umgebauten Wohnraum in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Geklagt hatten Eltern eines schwerbehinderten Kindes, die zunächst zur Miete wohnten. Sie erwarben später ein Grundstück und renovierten das Haus behindertengerecht. Von den entstandenen Umbau- und Modernisierungskosten in Höhe von 193.800 € machten sie rund 34.000 € für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt wies das zurück, da die Kläger durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg, so dass die Kläger den Bundesfinanzhof anriefen.

Entschieden
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und entschied, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes abziehbar sind. Solche Mehraufwendungen sind größer, als sie der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Sie sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Die schwere Behinderung des Kindes begründet die Unausweichlichkeit einer entsprechenden Gestaltung des Wohnumfelds. In Anbetracht der Gesamtumstände tritt die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in den Hintergrund. Es können jedoch nur die Anteile der Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die durch die Behinderung veranlasst und zur Umgestaltung des individuellen Wohnumfelds erforderlich sind. Dieser zu berücksichtigende Anteil ist notfalls gutachterlich festzustellen.

Kommentiert
Das Gericht stärkt die Rechte Behinderter. Entgegen älterer Rechtsprechung wird klargestellt, dass behinderungsbedingte Umbau- bzw. Modernisierungskosten als außergewöhnliche Aufwendungen sofort abziehbar sind. Unerheblich ist, ob einer Krankheit oder Behinderung geschuldete Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus oder einer Altbaumodernisierung, beim Umbau eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen. Das Gericht unterscheidet zwischen steuerlich nicht relevanten Umbau- und Modernisierungskosten einerseits und den ausschließlich durch eine Krankheit oder Behinderung verursachten Aufwendungen andererseits. Nur letztere können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden und müssen deshalb abgegrenzt werden. Steuerpflichtige können somit anteilig in ihrer Steuererklärung Sanierungskosten geltend machen und ihre Steuerlast signifikant vermindern.

September 2011, Mario van Suntum - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Leipzig


Behindertengerechter_Umbau_steuermindernd.pdf12.5 K
 

Gabriele Hein-Röder




Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Mario van Suntum



Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Andreas Schmidt




Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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