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Schadenersatz der Architekten bei verletzter Hinweispflicht
OLG München, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 9 U 1576/11
BSB-Vertrauensanwältin Andreas Gabriele-Hein-Röder kommentiert
Geklagt
Eine Architektin plant für ein Einfamilienhaus eine Firsthöhe, die die ortsübliche Traufhöhe um 43 Zentimeter überschreitet. Dass die Baubehörde dafür eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist unwahrscheinlich. Darauf bestand auch kein Anspruch. Letztlich erweist sich die mit dem Bauherrn vereinbarte Planung als nicht genehmigungsfähig. Dieser jedoch hatte im Vertrauen auf die Baugenehmigung bereits für Freiflächenplanung und Entwurfs- und Genehmigungsplanung der Architektin Zahlungen geleistet. Nachdem die Baugenehmigung nicht erteilt wird, verlangt der Bauherr einen Teil des an die Architektin gezahlten Honorars und die Vergütung für den Freiflächenplaner als Schadensersatz zurück.
Entschieden
Sowohl das Landgericht als auch das OLG München entscheiden zugunsten des Bauherrn. Die Architektin hätte ihn in der Vorplanungsphase darauf hinweisen müssen, dass die geplante First- und Traufhöhe nicht genehmigungsfähig ist. Diese Hinweispflicht hat die Architektin verletzt und muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Da die vereinbarten Planungsziele nicht in eine genehmigungsfähige Planung umgesetzt werden konnten, musste auch keine Nacherfüllungsfrist gesetzt werden. Der Bauherr kann als Schadensersatz verlangen, was unter Beachtung der Hinweispflicht an Kosten vermieden worden wäre. Denn bei rechtzeitiger Aufklärung hätte die Architektin die weitere Planung abgebrochen. Zudem wäre der Freiflächenplaner nicht beauftragt worden. Folglich besteht als Schadenersatz Anspruch auf Rückzahlung des Architektenhonorars für die Leistungsphasen 3 und 4 und auf die Vergütung für den Freiflächenplaner. Es handelt sich dabei um nutzlose Aufwendungen.
Kommentiert
Architekten obliegen weitreichende Hinweis- und Beratungspflichten gegenüber den Bauherren. Werden diese verletzt, ist die vertraglich geschuldete Leistung nicht mangelfrei. Architekten haften in der Regel auf Schadensersatz, weil die Planung oft nicht nachgebessert werden kann. Für Bauherren nutzlos gewordene Aufwendungen, die bei pflichtgemäßem Handeln der Architekten nicht angefallen wären, sind dann als Schadensersatz zu zahlen.
Juni 2012 - Gabriele Hein-Röder, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, München
Gabriele Hein-Röder

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mario van Suntum

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Andreas Schmidt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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