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Beispiele aus der Beraterpraxis



Bauvorhaben der Familie E. aus Bubenheim
Bauherrenberaterin: Dipl.-Ing. Sabine Hahn

 

Im Frühjahr entschied sich die Familie E. zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller durch eine Fertighausfirma. Ein Subunternehmer wurde mit der Errichtung des Kellers beauftragt. Um die dauerhafte Abdichtung des Kellers gegen Feuchtigkeit zu gewährleisten, wurde ein Bodengutachten erstellt. Dabei wurde festgestellt, dass die Außenabdichtung gegen drückendes Wasser herzustellen ist. Darauf entschieden sich die Bauherren für eine Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton.

Die Bodenplatte wurde an einem heißen Frühsommertag eingebaut und der Bauherr übernahm nach dem Betoniervorgang das Befeuchten der Bodenplatte. Dabei musste er feststellen, dass das aufgebrachte Wasser nicht verdunstete, sondern in der Bodenplatte versickerte. Auch die Betonoberfläche der Bodenplatte war nicht homogen und die eingebrachten Zuschläge flächig sichtbar. Offensichtlich hatte die Bodenplatte keine wasserundurchlässigen Eigenschaften.

Umgehend zeigte der Bauherr den Mangel bei der Fertighausfirma an. Keinerlei Reaktion erfolgte, bis auf die Mitteilung, dass in 14 Tagen die Kelleraußenwände und die Kellerdecke gestellt würden.
Darauf schalteten die Bauherren die Bauherrenberaterin des Bauherren-Schutzbund e.V. ein.
Die Bauherrenberaterin stellte fest, daß der eingebrachte Beton über eine große Fläche entmischt war.

Zusätzlich lag im Randbereich der geschalten Bodenplatte die eingebaute Bewehrung frei, die nachträglich notdürftig vermörtelt wurde. Die Bodenplatte hatte offensichtlich keine wasserundurchlässige Eigenschaften.
Über die ansässige Vertrauensanwältin des BSB wurde unverzüglich, da keinerlei Reaktion durch die Fertighausfirma erfolgte, der Mangel nochmals angezeigt und die Firma zur Nacherfüllung aufgefordert.
Unbeeindruckt von der Mangelanzeige der Bauherren montierte der Unternehmer die Außenwände und die Decke des Fertigkellers.

 

 

An Hand von Bohrkernen überprüfte der Unternehmer die Tragfähigkeit der Bodenplatte, welche laut Prüfbericht erreicht wurde. Eine bautechnische Prüfung bezüglich der WU-Betoneigenschaften erfolgte nicht.
Die vorgenommenen Bohrkernentnahmen, Proben von jeweils 15 cm Durchmesser, zerstörten die Bodenplatte zusätzlich an drei Stellen. Dabei zeigte sich auch, dass die Bodenplatte stellenweise hohl lag. Gleichzeitig war erkennbar, dass sich Wasser unter der Bodenplatte sammelte.

Als Mangelbeseitigungsmaßnahme berief sich der Vertragspartner auf Nachbesserung nach VOB/B und schlug als Instandsetzung der Bodenplatte eine Vergelung nach der Instandsetzungsrichtlinie vor.
Richtig ist, dass nach VOB/B der ausführenden Firma ein Nachbesserungsrecht zusteht, nur wäre durch die Maßnahme trotz allem keine  Bodenplatte in wasserundurchlässiger Qualität (WU-Beton) erreicht worden.
Eine „Vergelung“ nach der Instandsetzungsrichtlinie ist eine Möglichkeit der Sanierung, allerdings ist die Dauerhaftigkeit der Maßnahme nicht mit der Lebensdauer einer Bodenplatte nicht zu vergleichen, was bei einem Neubau nicht zu tolerieren ist.
Eine besondere Schwierigkeit liegt in der Sanierung selbst. Um eine Sanierung nach der Instandsetzungsrichtlinie durchzuführen sind umfangreiche Vorkehrungen zu treffen, damit die Ausführung den Vorgaben zur Richtlinie erfüllt. So ist ein fachkundiger Planer, d.h. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schutz und Instandhaltung von Betonbauwerken zur Planung der Instandsetzungsarbeiten zu beauftragen und ein Instandsetzungskonzept zu entwickeln. Weiterhin sind mechanische Belastungen und chemische Angriffe aus dem Grundwasser zu berücksichtigen und viele weitere Details. Auch muss vor Beginn der Sanierungsarbeiten geprüft werden, ob alle diese Anforderungen sicher erreicht werden können.

 

Nachdem die von der Bauherrenberaterin festgestellten Tatsachen durch die Vertrauensanwältin des BSB e.V. der Fertighausfirma unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurden, entschied sich die Firma als Nacherfüllung zur Demontage des gestellten Fertigkellers und zum Rückbau der Bodenplatte.
Sie goss eine neue Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton. Zudem übernahm sie auch noch die entstandenen Kosten für die Bauherrenberaterin und die Vertrauensanwältin.

 

 

 

 

 

 


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