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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen



Dem Bauherren-Schutzbund e.V. wurde als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation das Recht zuerkannt, gemäß § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) im eigenen Namen Unterlassungsansprüche oder sonstige Rechte gegen Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 1 UKlaG geltend zu machen, die nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sind.

Der Bauherren-Schutzbund hat die vorformulierten Vertragswerke überregionaler Anbieter von Einfamilienhäusern kritisch geprüft und in Abmahnschreiben Unterlassung verbraucherrechtsfeindlicher Klauseln im Sinne des § 1 UKlaG verlangt. Dabei konnten Erfolge durch strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen erzielt werden. In Fällen mangelnder Kooperationsbereitschaft hat der BSB erwirkt, dass verbraucherfeindliche Vertragsklauseln durch einstweilige Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen untersagt wurden.

 

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht verbraucherfeindlicher Klauseln in Bauverträgen.
Gemeinsam mit den Prüfsteinen zum Bauvertrag sind sie eine wichtige Grundlage für die Vertragsprüfung.

 

 

Vertrag, Vertragsänderung und Vertragskündigung

Vertragspreis, Zahlungspläne und Zahlungsmodalitäten

Bauzeit, Termine, Vertragsstrafen

Mängel, gesetzliche Mängelrechte

Sicherheitsleistungen

Eigenleistungen

Finanzierung

Fertigstellung, Abnahme

Verjährungsfrist, Gewährleistung

Auswahl weiterer Vertragsklauseln


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