BSB internKontaktImpressum     

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen



Fertigstellung, Abnahme

Vertragstext

 

Rechtliche Begründung

Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Fertigstellung bedeutet, dass die Arbeiten im Großen und Ganzen abgeschlossen sind, Restarbeiten (z.B. das Fehlen einzelner Elemente) begründen kein Zurückbehaltungsrecht der entsprechenden Rate.

 

Dass es für die Fälligkeit der Raten des vereinbarten Zahlungsplans ausreichen soll, dass die entsprechenden Bauleistungen nur „im Groben und Ganzen abgeschlossen“ seien, ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB keineswegs zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Zudem verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 2 BGB, da dies eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten i. S. der §§ 320, 641 Abs. 3 BGB darstellt.

Beschluss:
Landgericht Berlin - 26. O. 166/05

Berechtigung zur Abnahmeverweigerung
Der Bauherr ist zur Abnahmeverweigerung nur dann berechtigt, wenn das Bauvorhaben so wesentliche Mängel aufweist, dass die Bezugsfertigkeit bzw. die Herstellung zur Ausführung der Eigenleistung nicht gegeben ist.

 

Die Klausel ist aufgrund des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB entspricht. Nur unwesentliche Mängel sind kein Verweigerungsgrund für eine Abnahme. Alle weiteren Mängel können eine Abnahme ausschließen. Dazu gehören optische Mängel oder vertragswidrige Bauausführungen, die den Gebrauchswert und damit die Bezugsfertigkeit nicht beeinflussen, aber gleichwohl beachtlich sind. Das galt schon vor der Schuldrechtsreform und erst recht nach dem in § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB hervorgehobenem subjektiven Mängelbegriff.

Beschluss:
Landgericht Berlin - 26. O. 246/05

Ratenzahlungsverpflichtung ohne vollständige Mängelbeseitigung
Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden, von der ein Abnahmeprotokoll zu fertigen ist. Hierin sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Sachmängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Es wird dann ein Termin für die Erledigung der Restarbeiten bzw. Beseitigung der Mängel mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Auftraggeber kommt danach seiner Verpflichtung zur weiteren Ratenzahlung entsprechend dem Zahlungsplan nach.

 

Die Bestimmung ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 320, 641 Abs. 3 BGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach der hier getroffenen Regelung soll der Auftraggeber die restlichen Werklohnraten bereits dann zahlen, wenn bei der Abnahme Baumängel festgestellt und Absprachen über die Mängelbeseitigung getroffen wurden. Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht sieht jedoch vor, dass der Bauherr bis zur Mängelbeseitigung den dreifachen Betrag der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten darf. Die Leistungsverweigerungsrechte werden dementsprechend eingeschränkt, so dass die Klausel auch nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.

Unterlassungserklärung

Verbindliches Schiedsgutachten
Zur Schlussabnahme wird ein TÜV-Sachverständiger hinzugezogen. Der TÜV wird während der Abnahme zu den vom Auftraggeber (Bauherrn) genannten Mängeln Stellung nehmen bzw. diese im Geldwert schätzen. Die Entscheidung des TÜVs ist für beide Parteien verbindlich.

 

Die Bestimmung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nichtig. Das gesetzliche Leitbild sieht vor, dass ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach Grund und Höhe über Gewährleistungsrechte des Bauherrn befindet. Hier wird jedoch ein nicht weiter beschriebener TÜV vorgeschrieben, dessen jeweilige Qualitäten durchaus unterschiedlich sein können.Ferner liegt eine mittelbare Einschränkung der Minderungs- und Schadensersatzansprüche der Höhe nach vor, die im Gegensatz zu dem gesetzlichen Leitbild der §§ 633, 634 BGB steht. Der Bauherr wird auf eine abstrakte Schadensberechnung festgelegt. Ihm wird dabei nicht ermöglicht, einen höheren, unmittelbaren Schaden nachzuweisen. Außerdem wird der subjektive Mängelbegriff des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Nachteil des Bauherrn mittelbar ausgeschlossen.

Unterlassungserklärung

Einzug, Eigenleistungen, Abnahme
Beginnt der Bauherr vor Abnahme und Übergabe mit Fußbodenverlege- und Malerarbeiten im oder am Vertragsobjekt oder wird das Vertragsobjekt bezogen, gilt dieses als abgenommen.

 

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Es handelt sich dort um eine Fiktion eines bestimmten Erklärungsverhaltens durch Nichtstun. Eine solche Fiktion durch Nichtstun in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5a, b BGB zulässig. Vorliegend fehlt es sowohl an der Einräumung einer angemessenen Erklärungsfrist als auch an der Hinweispflicht des GU. Die Klausel ist ferner auch deshalb unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Klausel fingiert eine Abnahme ohne Rücksicht auf eine „Abnahmereife“ der erbrachten Leistungen.

Urteil:
Landgericht Potsdam - 12. O. 474/06

 

Abnahme
…nimmt der Bauherr die Sache vor Übergabe in Benutzung, so wird sie nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Nutzung abgenommen.

 

Diese Formulierung in der Abnahmeklausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 Abs. 1 BGB und widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 640 BGB. Sie steht auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2004 – Az.: VII ZR 198/02, BauR 2004/670, 671) in Übereinstimmung. Ferner widerspricht sie § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und beeinträchtigt den Verbraucher unangemessen. Wenn der Verbraucher die Sache vor Übergabe in Benutzung nimmt, kann die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestenfalls nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt angesehen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist der Abnahmefiktion in § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B wird hier vom Werkunternehmer unzulässig verkürzt.

Urteil:
Landgericht Potsdam - 12. O. 443/06

 

Übergabe nach vollständiger Zahlung
Die Übergabe des Vertragsobjektes erfolgt nach erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der Bauvertragssumme gem. Zahlungsplan und sämtlicher etwaiger Zusatzvereinbarungen.

 

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie eine Einschränkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts des Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB darstellt. In der beanstandeten Klausel wird die Übergabe des Bauobjektes ohne Rücksicht auf eventuelle Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte an die vollständige Zahlung des Werkslohns geknüpft. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre der GU berechtigt, auch bei berechtigtem Zahlungseinbehalt des Bauherrn die Übergabe des Hauses zu verweigern.

Urteil:
Landgericht Potsdam - 12. O. 474/06

 

Abnahme
Die Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes erfolgt erst nach erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der Bauvertragssumme gem. Zahlungsplan und sämtlicher Zusatzvereinbarungen.

 

Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB, da sie unzulässigerweise zum Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte des Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB führt.

Urteil:
Landgericht Berlin - 26. O. 276/05


KfW Förderbank: Neue Förderprogramme für Energieeffizienz und Klimaschutz

  Download

Kreditverkäufe: Maßnahmen zum besseren Schutz von Kreditnehmern

 Download

Fragen und Antworten zu Wohnriester

 Download

Wärme aus erneuerbaren Energien

 Download

© 2010 Bauherren-Schutzbund e.V.