Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen
Fertigstellung, Abnahme
Vertragstext |
| Rechtliche Begründung | |
| Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts |
| Dass es für die Fälligkeit der Raten des vereinbarten Zahlungsplans ausreichen soll, dass die entsprechenden Bauleistungen nur „im Groben und Ganzen abgeschlossen“ seien, ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB keineswegs zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Zudem verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 2 BGB, da dies eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten i. S. der §§ 320, 641 Abs. 3 BGB darstellt. Beschluss: |
| Berechtigung zur Abnahmeverweigerung |
| Die Klausel ist aufgrund des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB entspricht. Nur unwesentliche Mängel sind kein Verweigerungsgrund für eine Abnahme. Alle weiteren Mängel können eine Abnahme ausschließen. Dazu gehören optische Mängel oder vertragswidrige Bauausführungen, die den Gebrauchswert und damit die Bezugsfertigkeit nicht beeinflussen, aber gleichwohl beachtlich sind. Das galt schon vor der Schuldrechtsreform und erst recht nach dem in § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB hervorgehobenem subjektiven Mängelbegriff. Beschluss: |
| Ratenzahlungsverpflichtung ohne vollständige Mängelbeseitigung |
| Die Bestimmung ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 320, 641 Abs. 3 BGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach der hier getroffenen Regelung soll der Auftraggeber die restlichen Werklohnraten bereits dann zahlen, wenn bei der Abnahme Baumängel festgestellt und Absprachen über die Mängelbeseitigung getroffen wurden. Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht sieht jedoch vor, dass der Bauherr bis zur Mängelbeseitigung den dreifachen Betrag der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten darf. Die Leistungsverweigerungsrechte werden dementsprechend eingeschränkt, so dass die Klausel auch nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist. Unterlassungserklärung |
| Verbindliches Schiedsgutachten |
| Die Bestimmung verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nichtig. Das gesetzliche Leitbild sieht vor, dass ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach Grund und Höhe über Gewährleistungsrechte des Bauherrn befindet. Hier wird jedoch ein nicht weiter beschriebener TÜV vorgeschrieben, dessen jeweilige Qualitäten durchaus unterschiedlich sein können.Ferner liegt eine mittelbare Einschränkung der Minderungs- und Schadensersatzansprüche der Höhe nach vor, die im Gegensatz zu dem gesetzlichen Leitbild der §§ 633, 634 BGB steht. Der Bauherr wird auf eine abstrakte Schadensberechnung festgelegt. Ihm wird dabei nicht ermöglicht, einen höheren, unmittelbaren Schaden nachzuweisen. Außerdem wird der subjektive Mängelbegriff des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Nachteil des Bauherrn mittelbar ausgeschlossen. Unterlassungserklärung |
| Einzug, Eigenleistungen, Abnahme |
| Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Es handelt sich dort um eine Fiktion eines bestimmten Erklärungsverhaltens durch Nichtstun. Eine solche Fiktion durch Nichtstun in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5a, b BGB zulässig. Vorliegend fehlt es sowohl an der Einräumung einer angemessenen Erklärungsfrist als auch an der Hinweispflicht des GU. Die Klausel ist ferner auch deshalb unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Klausel fingiert eine Abnahme ohne Rücksicht auf eine „Abnahmereife“ der erbrachten Leistungen. Urteil: |
| Abnahme |
| Diese Formulierung in der Abnahmeklausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 Abs. 1 BGB und widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 640 BGB. Sie steht auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2004 – Az.: VII ZR 198/02, BauR 2004/670, 671) in Übereinstimmung. Ferner widerspricht sie § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und beeinträchtigt den Verbraucher unangemessen. Wenn der Verbraucher die Sache vor Übergabe in Benutzung nimmt, kann die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestenfalls nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt angesehen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist der Abnahmefiktion in § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B wird hier vom Werkunternehmer unzulässig verkürzt. Urteil: |
| Übergabe nach vollständiger Zahlung |
| Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie eine Einschränkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts des Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB darstellt. In der beanstandeten Klausel wird die Übergabe des Bauobjektes ohne Rücksicht auf eventuelle Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte an die vollständige Zahlung des Werkslohns geknüpft. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre der GU berechtigt, auch bei berechtigtem Zahlungseinbehalt des Bauherrn die Übergabe des Hauses zu verweigern. Urteil: |
| Abnahme |
| Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB, da sie unzulässigerweise zum Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte des Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB führt. Urteil: |






