Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen
Finanzierung
Vertragstext |
| Rechtliche Begründung | |
| Finanzierungsnachweis und Abruf der Abschlagszahlungen |
| Eine solche Vertragsbestimmung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie vom gesetzlichen Leitbild des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB abweicht. Danach ist der private Bauherr eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung von der Verpflichtung zur Übergabe einer Sicherungsbürgschaft freigestellt. Was der Auftragnehmer hier verlangt (unwiderrufliche Zahlungsgarantie), geht sogar über die Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB hinaus, da die Kombination mit den Bedingungen (Bautenstandsbericht, Bauleitererklärung) die geforderte Sicherheit zu einer Zahlungsgarantie auf ersten Anfordern steigert. Unterlassungserklärung |
| Unbestimmte Verzugszinsen |
| Diese Verzugszinsregelung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn. Der Zinssatz für einen „Dispositionskredit der Hausbank“ ist eine unbestimmte Größe und somit nicht klar und verständlich. Unterlassungserklärung |
| Finanzierungssicherstellung |
| Diese Klausel ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 648 a Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 BGB nicht vereinbar und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bauherren von Einfamilienhäusern sind von einer Sicherheitsleistung befreit. Dieses Verbraucherprivileg ist nicht abdingbar. Beschluss: |
| Finanzierungssicherstellungskosten Die eventuell entstehenden Kosten der Finanzierungsbestätigung oder Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Bauherren. |
| Die Bestimmung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Kostentragungspflicht des Bauherrn für eine Finanzierungssicherheit widerspricht § 648 a Abs. 3 BGB. Danach hat der Auftragnehmer (Bauunternehmer) grundsätzlich die Kosten einer Sicherungsbürgschaft oder vergleichbaren Sicherheit zu tragen. Die abweichende Klausel ist auch wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB nichtig. Beschluss: |
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