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Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen



Verjährungsfrist, Gewährleistung

Vertragstext

 

Rechtliche Begründung

Verjährungsbeginn bei bloßer Übergabe
Die Verjährungsfristen beginnen mit der jeweiligen Übergabe des Bauvorhabens an den Auftraggeber.

 

Die Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und rechtsunwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 634 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Maßgeblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Abnahme des Bauwerkes, nicht die Übergabe. Die Übergabe ist nur ein tatsächlicher Vorgang, während bei der Abnahme die Parteien darüber einig sind, dass die abgenommene Bauleistung vertraggerecht und frei von wesentlichen Mängeln ist. Nur von dieser rechtsgeschäftlichen Handlung geht die gebotene Signalwirkung für den Verjährungsbeginn aus.

Unterlassungserklärung

Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Übergabe auf alle Handwerkerleistungen; ausgenommen hiervon sind kürzere Herstellerhaftungszeiten, bezogen auf Treppen, Fenster, Dachflächenfenster, Außentüren, Innentüren und Bodeneinstiegsluken; hierfür beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

 

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 634 a BGB, weil sie teilweise die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in unzulässiger Weise verkürzt.

Urteil:
Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

Sichtbare Mängel, Verlust der Mängelrechte
Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.

 

Diese Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.

Urteil:
Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

Verkürzung der Gewährleistungspflicht
Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) gibt eine Gewährleistung von 5 Jahren für den Rohbau und das komplette Dach, bzw. 4 Jahre für alle weiteren Gewerke.

 

Eine Beschränkung der Gewährleistung auf 4 Jahre für alle Gewerke mit Ausnahme des Rohbaues und des kompletten Daches ist mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 634 a i.V. m. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar und unterliegt außerdem dem Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b ff. BGB. Zwar beträgt – im Falle der vereinbarten VOB/B – nach § 13 Nr. 4 VOB/B die Gewährleistungsfrist bei Mängelansprüchen für Bauwerke 4 Jahre. Jedoch entfällt seit der Entscheidung des BGH vom 22.01.2004 (BauR 2004, 668 f.) die privilegierende Wirkung der VOB/B, soweit sie durch beliebige andere Vertragsbestimmungen abgeändert wird und demzufolge nicht insgesamt einbezogen worden ist. Sie unterliegt dann wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen der richterlichen Inhaltskontrolle.

Beschluss:
Landgericht Berlin - 26. O. 246/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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