| Autor |
Beitrag |
Horst Gomille 1-08-07 12:12:44 |
Wegerecht oder öffentliche Nutzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir müssen eine Privatstraße begehen und befahren, um an unser Haus zu gelangen. Die Privatstraße hat u.E. den rechtlichen Status eines tatsächlichen öffentlichen Verkehrsgrunds, da der Eigentümer seit fast vier Jahren ihre öffentliche Nutzung duldet (oder gar gegenüber der Stadt zugestimmt hat?). Bisher zählten wir uns mit zu den öffentlichen Nutzern.
Nun drängt der Eigentümer auf ein Wegerecht für uns, um die Kosten zu teilen.
-Müssen wir dem Drängen nachgeben oder können wir auf den bestehenden Status der Privatstraße verweisen?
-Wer trägt bei einem evtl. Wegerecht die Kosten für die weiterhin öffentliche Nutzung?
Mit freundlichen Grüßen
|
Ralf Baureis 25-06-08 16:15:38 |
Wegerecht privat o. öffentliche Verkehrsfläche ?
Sehr geehrter Herr Gomille,
zum einen beschreiben Sie die betroffene Wegfläche als Privatstraße und zum anderen als öffentliche Verkehrsfläche.
Ich kann Ihnen , ohne entsprechende Informationen mitteilen welche der beiden Aussagen richtig ist.
Für den Fall, dass es sich bei dem Weg um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, so haben Sie auch weiterhin das Recht diese Fläche zur Erschließung Ihres Grundstücks zu nutzen. Im Allgemeinen stellt die Wegefläche dann ein eigenes Flurstück dar, welches meistens der Gemeinde gehört.
Ähnlich sieht es aus, wenn öffentlich rechtlich die Nutzung der Wegfläche gesichert wurde. In diesem Fall mag das Flustück zwar einer Privatperson gehören, die Nutzung zur Erschließung anderer Flurstücke wird jedoch öffentlich rechtlich, z.B. über Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert. Das Grundstück mit der Wegefläche wäre also mit einer Dienstbarkeit belastet. Man spricht hier auch von einer Baulast.
Sollte die Wegfläche jedoch Privatgrund sein, so obliegt es dem Eigentümer diese Fläche zu sperren für den Verkehr. Auch wenn frühere Privatvereinbarungen eine Befahrung oder Begehung zuließen, so ist eine derartige Vereinbarung nur an Personen gebunden und nicht an das Grundstück.
Zur Klärung kann das zuständige Katasteramt beitragen. Hier ist verzeichnet wie die Grundstücksgrenzen verlaufen und wer als grundbuchrechtlicher Eignetümer eingetragen ist.
Über Baulasteneintragung kann Ihnen eventuell die Untere-Bau-Aufsichtsbehörde Auskunft erteilen. Im Allgemeinen ist die UBA dem Landkreis oder einer größeren Stadtverwaltung angegliedert.
Herrschende oder dienende Baulsaten sind in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Die Grundbücher werden bei den Grundbuchämtern oder den zuständigen Amtsgerichten geführt.
Über die Kostentragung zur Unterhaltung der Wegfläche kann eine Vereinbarung getroffen werden, muss aber nicht.
Eine Ausnahme gibt es noch, die ich nicht vergessen möchte. Es handelt sich um das sogenannte "Notwegerecht". Unter der Voraussetzung, dass es keine Möglichkeit gibt auf Ihr Grundstück zu gelangen, so kann ein Notwegerecht greifen.
Zur Detailklärung all dieser Fragen empfiehlt sich eventuell die Beratung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen |
| « ZURÜCK
ZUM FORUM |
|
Auf Grund zahlreicher Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen sehen wir uns veranlasst, die Foren nur nach vorheriger Registrierung zum Schreiben zu öffnen. Die Registrierung ist nur einmal nötig, später können Sie sich jederzeit mit Ihrem gewählten Benutzernamen und Ihrem Passwort anmelden, um weitere Beiträge zu schreiben.
Benutzer Anmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Webseite anzumelden: