Satzung des Bauherren-Schutzbund e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bauherren-Schutzbund e. V. (Kurzname: BSB).
(2) Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation. Zweck des Vereins ist, bauorientierte Verbraucherinteressen durch Information, Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit aktiv zu fördern. Zur Erfüllung des Vereinszwecks leistet der BSB Öffentlichkeitsarbeit, veröffentlicht Verbraucherinformationen, bietet Verbraucherberatung an, beteiligt sich an Messen und Ausstellungen und organisiert Seminare und Informationsveranstaltungen.
(2) Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich für bauorientierte Verbraucherinteressen privater Bauherren, Immobilienkäufer und -verkäufer sowie von Eigentümern von Wohneigentum gegenüber dem Gesetzgeber, Behörden, Verwaltungen, Institutionen und Organisationen der Bau- und Immobilienwirtschaft sowie der Kredit- und der Versicherungswirtschaft einsetzt. Ziel ist es, durch die Aktivitäten des Vereins den Verbraucherschutz zu verbessern und die Verbraucherrechte im Bau- und Immobilienbereich zu stärken. Der Verein setzt sich für die Sicherung einer hohen Bauqualität ein und fördert fachgerechte Bautätigkeit.
(3) Der Verein nimmt eine marktneutrale und unabhängige Verbraucherschutzfunktion wahr und bietet unabhängige Verbraucherberatung im Bau- und Immobilienbereich an. Er verpflichtet sich, zur Wahrung der Verbraucherinteressen den Interessenausgleich aller Beteiligten zu fördern.
(4) Der Verein leistet Verbrauchern Hilfe beim Bauen, bei der Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Wohneigentum, beim Haus-, Wohnungs- und Grundstückserwerb sowie bei der Veräußerung von Immobilieneigentum. Er begleitet private Bauherren während der Bau- und Gewährleistungszeit zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Vertragserfüllung und fachgerechter und mängelfreier Ausführung der Bauleistungen. Er bietet Unterstützung bei der Baufinanzierung / öffentlichen Förderung an und hilft wirtschaftliche Risiken zu mindern. Dieses soll insbesondere erreicht werden durch
a) eine allgemeine kostenlose Grundberatung der Mitglieder durch Bauherrenberater,
b) die Berufung sowie Qualifizierung von unabhängigen Bauherrenberatern (Architekten, Ingenieure),
c) fachbezogene Rechtsberatung durch die Berufung von Rechtsanwälten als Vertrauensanwälte des BSB,
d) Kooperation mit Sonderfachleuten (Servicepartner des BSB),
e) Überwachung der Einhaltung baulicher Qualitätsnormen nach dem Stand der Technik,
f) Überwachung vorformulierter, gestellter Vertragswerke auf verbraucherfeindliche Klauseln,
g) die Durchführung und die Beteiligung an Wettbewerben zur Förderung von Wohneigentum, qualitätsgerechtem Bauen und der Verbraucherinformation. Bei den Wettbewerben wird Marktneutralität gewährleistet, es erfolgt kein Eingreifen in den Wettbewerb, keine Verleihung von Gütesiegeln und keine Zertifizierung von Unternehmen.
(6) Der Verein selbst übt keine objektbezogene Beratung und Betreuung, keine Gutachtertätigkeit, keine Baufinanzierungsberatung und keine fachbezogene Rechtsberatung aus. Dafür beruft er unabhängige Bauherrenberater, Servicepartner und Vertrauensanwälte des BSB, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten.
(7) Der Verein übernimmt keine Haftung für die Beratung und für sonstige Dienstleistungen von unabhängigen Bauherrenberatern, Servicepartnern und Vertrauensanwälten des BSB.
(8) Der Verein ist parteipolitisch ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung bzw. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins bzw. etwaige Überschüsse sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vorteile begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein oder an eine gemeinnützige Institution des Verbraucherschutzes zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die nicht gewerblich an der Erstellung von Bauvorhaben und an der Vermarktung von Immobilien sowie an der Vermietung und Verpachtung von Immobilien beteiligt ist.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern,
b) Passivmitgliedern,
c) Fördermitgliedern und
d) Ehrenmitgliedern.
(3) Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die an der satzungsmäßigen Zweckerfüllung des Vereins aktiv mitarbeiten.
(4) Passivmitglieder sind solche, die ohne aktiv mitzuwirken dem Verein vorübergehend angehören und dessen Einrichtungen in Anspruch nehmen dürfen. Ihre Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr. Eine mehrmalige Mitgliedschaft ist zulässig.
(5) Fördermitglieder sind solche, die den Verein ideell, materiell und finanziell fördern, ohne daraus unmittelbar Vorteile ableiten zu können.
(6) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder im Dienste des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann binnen eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Aufnahme von Passivmitgliedern kann der Vorstand seine Entscheidungsbefugnis an den Geschäftsführer delegieren.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt ist oder für den sie beantragt wird. Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Aberkennung oder Tod.
§ 7 Austritt
(1) Der Austritt ist unter Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres zulässig.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Für Passivmitglieder gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
§ 8 Ausschluss
(1) Mitglieder, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Interessen des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn sie ihrer Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommen.
(2) Über den Ausschluss wird auf der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung entschieden.
(3) Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte gegenüber dem Verein. Dem Verein bleibt es vorbehalten evtl. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(4) Der Vereinsbeitrag ist in dem Falle bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluss erfolgt, zu entrichten.
(5) Auf die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft finden die Absätze 1-3 entsprechend Anwendung.
§ 9 Beiträge und Zuwendungen
(1) Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen, die dem Verein zufließen, müssen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitgliederversammlung der Aktivmitglieder beschließt über die Höhe der Aufnahmegebühr, die zu zahlenden Beiträge und evtl. Umlagen.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Die Beitragserhebung erfolgt jeweils zum 01. Januar und 01. Juli eines Jahres.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, neben einer einmaligen Aufnahmegebühr, die beim Eintritt in den Verein erhoben wird, einen anteiligen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten (Monatsbeitrag).
§ 10 Geschäftsjahr und Erfüllungsort
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle des Vereins.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand.
§ 12 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) findet innerhalb des ersten Quartals im Kalenderjahr statt. Hierzu werden alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Hierbei ist mindestens folgende Tagesordnung vorgesehen:
a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes / Gesamtvorstandes,
b) Finanzbericht,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes / Gesamtvorstandes,
e) Wahl des Vorstandes / Gesamtvorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen. Die Anträge sind mindestens sieben Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Im vorgesehenen Zeitabschnitt findet zur Jahreshauptversammlung neben der vorgesehenen Tagesordnung ferner die Entlastung des Vorstandes / Gesamtvorstandes sowie die Wahl der Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer statt.
(4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Abstimmungsergebnisse sind in der Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem sonstigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5) Die Verfahrensregelungen der Absätze 2 und 4 finden auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen Anwendung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 20% der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, insbesondere im Falle einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins, einzuberufen, es sei denn, dass hierüber in einer Jahreshauptversammlung abgestimmt wird.
§ 13a Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder
Auf Antrag des Vorstandes findet eine Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder statt.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Für den Gesamtvorstand können natürliche Personen kandidieren, die Aktivmitglieder bzw. Fördermitglieder des Vereins sind.
(2) Ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Geschäftsführer kann die Geschäftsstelle des Vereins leiten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand / Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die zur Erledigung der Aufgaben des Vereins notwendigen Fachausschüsse zu bilden und deren Leiter zu benennen, zu kontrollieren und ggf. abzuberufen sowie
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die ihm sonst nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Wert von 10.000,00 Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes; Rechtsgeschäfte, die den Wert von 50.000,00 Euro überschreiten, dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
(6) Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist der Vorstand berechtigt, Aufträge an externe Institutionen und unabhängige Fachleute zu erteilen. Diese Befugnis kann durch einen Vorstandsbeschluss an einen Geschäftsführer delegiert werden.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes / Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen sind zulässig.
(8) Eine Beschlussfassung der stimmberechtigten Aktivmitglieder und des Vorstandes / Gesamtvorstandes kann auch auf schriftlichem Wege vorgenommen werden, wenn alle Aktivmitglieder bzw. Mitglieder des Gesamtvorstandes diesem Verfahren zustimmen. Ab Zugang des Beschlussvorschlages gilt für die Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes für die Abstimmung eine Frist von einer Woche - für die Aktivmitglieder von zwei Wochen. Die Feststellung des Abstimmergebnisses erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand bzw. in dessen Auftrag durch den Geschäftsführer.
§ 15 Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, ersatzweise der 2. Vorsitzende.
(2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Aktivmitglieder anwesend sind. Anwesend ist, wer sich an der Abstimmung beteiligt. Sollte die erforderliche Anzahl von Aktivmitgliedern nicht anwesend sein, so ist eine neue Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist ein Beschluss rechtsverbindlich zustande gekommen, wenn ihm die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt hat.
(5) Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. An der Jahreshauptversammlung können Passivmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 16 Abstimmung der Mitgliederversammlung
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes / Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder.
(3) Es erfolgt stets eine namentliche Abstimmung.
§ 17 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Die Tätigkeit des Geschäftsführers wird im einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Die Aufgaben der Kassenprüfer erstrecken sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes sowie die Angemessenheit der Ausgaben. Die Prüfung hat einmal jährlich zu erfolgen und umfaßt das vorangegangene Geschäftsjahr.
(2) Die Kassenprüfer haben sich zur Entlastung des Vorstandes / Gesamtvorstandes zu äußern.
(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand / Gesamtvorstand angehören, noch eine Ressortstelle leiten.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Beirat
Zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann ein Beirat gebildet werden.
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten und Vertretern von Institutionen, die auf den Gebieten des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) besondere Fachkunde besitzen.
Der Vorsitzende / die Vorsitzende und die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Gesamtvorstand berufen. Die Berufung erfolgt auf 2 Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Der Vorsitzende des Beirates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil. Die Sitzungen des Beirates werden durch den Gesamtvorstand nach Bedarf einberufen.
§ 20 Satzungsänderung
Für eine Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
(2) Die Durchführung des Auflösungsbeschlusses ist einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission zu übertragen. Dieser soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören.
§ 22 Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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