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Alle Wohnungskäufer haben das Recht auf die Bauabnahme

4. April 2019

Berlin. Jeder, der eine Wohnung vom Bauträger kauft, darf sowohl sein Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum selbst abnehmen. Vertragliche Regelungen, wonach zwei Käufer der Eigentümerversammlung mit dem Verwalter für alle Erwerber das Gemeinschaftseigentum abnehmen, sind unwirksam. Darauf verweisen die Experten des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Hintergrund ist, dass Käufer einer Wohnung vor der Fertigstellung das Recht haben, sowohl Mängel in ihrem Wohnraum als auch in gemeinschaftlichen Bereichen, wie dem Treppenhaus oder der Außenfassade, geltend zu machen. Da die Bauabnahme beim Wohnungskauf sehr umfangreich ist, sollten sich Käufer unbedingt von einem unabhängigen Sachverständigen begleiten lassen. Andernfalls laufen sie bei der Instandhaltung des gesamten Wohngebäudes Gefahr, nach einigen Jahren für Mängel aufkommen zu müssen, die sie vor dem Einzug übersehen haben.

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