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Vorgaben für Energieeffizienz

Vorgaben für Energieeffizienz

Was müssen Bauherren beim Energiekonzept für ihren Neubau oder Altbau alles beachten? Welche gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienz müssen berücksichtigt werden?

Rund 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland werden in den eigenen vier Wänden verbraucht. Für die Energiewende und die politischen Ziele im Klimaschutz ist es daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Energieeffizienz im Gebäudesektor gesteigert wird. Bis zum Jahr 2050 soll der Gebäudebestand in Deutschland nahezu klimaneutral werden. Dies kann man neben energieeffizienteren Gebäuden vor allem durch eine stärkere Nutzung von erneuerbarer Energie in Neu und Altbauten erreichen. Die gesetzlichen Vorgaben finden Bauherren im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG): Es fasst die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsimmobilien und an den Einsatz von erneuerbarer Energie zusammen.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

In den vergangenen Jahren galten verschiedene Regelungen für die Energieeffizienz von Gebäuden: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist nun das zentrale Regelwerk, das Bauherren beachten müssen. Es legt energetische Mindestanforderungen für Neubauten und Modernisierungen sowie für den Um- und Ausbau oder Erweiterungen bestehender Gebäude fest. Es macht Vorgaben für Anlagen zum Beheizen, Kühlen, Belüften und die Warmwasserversorgung. Auch Anforderungen an Nachrüst- bzw. Austauschpflichten sowie Regelungen zu Inspektions-, Wartungs- und Kontrollleistungen sind hier festgelegt.

Was alles in einem Energieausweis erwähnt werden und wie er verwendet werden muss, findet sich auch im GEG. Und auch die finanziellen Förderungsmöglichkeiten behandelt das Gesetz. Alle Neuerungen, die das GEG für Neubau und Bestand vorsieht, lesen Sie hier.

Neubau: Umfassende Berechnung des Energiebedarfs

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, welche energetischen Mindeststandards ein Neubau erfüllen muss. Diese umfassen Anforderungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung sowie die Gebäudehülle. Die aufwändige Berechnung des Energiebedarfs eines Neubaus erfolgt durch einen Vergleich des geplanten Neubaus mit einem Referenzgebäude mit gleichen Abmessungen und Ausrichtungen, aber mit fest hinterlegten, anlagentechnischen und bauteilspezifischen Werten.

Bei diesem Referenzmodellverfahren werden der Transmissionswärmebedarf, also der Energieverlust über die Gebäudehülle, sowie energetische Werte der Anlagentechnik, also insbesondere der Heizungs- und Lüftungstechnik, herangezogen. Neben der Energie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung zählt auch die Energie, die für den Betrieb von Pumpen und Brennern benötigt wird. Der genutzte Energieträger und der Energieaufwand, der mit unterschiedlichen Energieträgern verbunden ist, werden mit sogenannten Primärenergiefaktoren in der Berechnung berücksichtigt. Umweltenergien aus Luft, Erde oder Grundwasser wirken sich auf die Bilanz positiver aus als Öl, Gas und Strom. Auch gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien, wie Photovoltaik oder Windkraft, kann angerechnet werden.

Neubauten müssen einen Teil des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Vorgeschrieben ist, dass 15 Prozent des Gesamtwärmebedarfs über Solarthermie abgedeckt wird. Jedoch gibt es Kompensationsmöglichkeiten, zum Beispiel bei der Entscheidung für eine Wärmepumpe, den Einbau einer Holzpelletsheizung oder einer besseren Gebäudedämmung. Der Bauherr hat also trotz gesetzlicher Vorgaben einen Gestaltungsspielraum bei der energetischen Planung seines Hauses.

Altbau: Pflicht zur energetischen Modernisierung

Bauherren, die eine Modernisierung ihrer Bestandsimmobilie planen, müssen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Auge behalten. Es schreibt bei Arbeiten an der Fassade, am Dach und an der Heizungsanlage je nach Art und Umfang der Maßnahme eine Ertüchtigung bzw. Modernisierung vor. Wer mehr als 10 Prozent seiner Außenwand, der Fenster, des Daches oder der Decken erneuert oder energetisch saniert, muss die aktuellen Wärmeschutzanforderungen des GEG erfüllen. Dieser Grenzwert bezieht sich auf diejenigen Flächen eines Außenbauteils, die tatsächlich „angefasst“ bzw. verändert werden. Zudem sieht das Gesetz eine Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke vor, wenn das Dach noch ungedämmt ist. Auch bei der Erneuerung des Heizkessels muss laut Gebäudeenergiegesetz ein energieeffizientes Modell eingebaut werden.

Energieausweis: Effizienz auf einen Blick

Über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt der mehrseitige Energieausweis Auskunft. Er informiert über die Energiekennwerte eines Gebäudes, z.B. über die eingesetzten Energieträger, die Art der Lüftung, den Energiebedarf bzw. -verbrauch des Wohngebäudes sowie die Energieeffizienzklasse. Zukünftig müssen auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden. Man unterscheidet zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Energieverbrauchsausweis. Während beim Verbrauchsausweis die tatsächlichen Verbrauchsdaten herangezogen werden, rechnet der Bedarfsausweis auf Grundlage von Bauteilaufbauten und den verwendeten Baustoffen und haustechnischen Anlagen.

Beide Erhebungsarten haben Vorteile und Nachteile, eine Vergleichbarkeit der beiden Ausweise ist nicht gegeben. Beide Ausweise geben den jährlichen Energiebedarf bzw. -verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter an. Je kleiner der Wert ausfällt, desto besser ist der energetische Zustand des Gebäudes. Zudem hilft eine Farbskala von grün bis rot und eine Einteilung in Energieeffizienzklassen von A+ bis H bei einer Bewertung der Energieeffizienz. Verkäufer einer Immobilie – aber auch Vermieter und Makler – sind verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Sie sollten darauf achten, dass Ihnen spätestens bei der Hausbesichtigung der Gebäudeenergieausweis gezeigt und unmittelbar nach Vertragsabschluss übergeben wird. In Zukunft soll der Energieausweis als Basis für eine verpflichtende Energieberatung herangezogen werden.

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