
Corona-Krise: Hausbau-FAQ für Bauherren
Die Corona-Krise ist eine Ausnahmesituation, die Bauherren und Baufirmen gleichermaßen trifft. Worauf man beim Hausbau jetzt achten muss und Antworten auf die wichtigsten Fragen lesen Sie hier:
Warum kommt es durch Corona beim Hausbau zu Bauzeitverzögerungen?
Auf den Baustellen kommt es beim Hausbau im Zuge der Corona-Krise vermehrt zu materiellen und personellen Engpässen. Private Bauherren müssen sich deshalb auf eine Bauzeitverzögerung einstellen. Montagearbeiter aus dem europäischen Ausland fallen aufgrund der aktuellen Einreisebestimmungen zunehmend aus. Bei Produzenten von Baumaterialien kommt zu Lieferengpässen durch unterbrochene Lieferketten, fehlende Zulieferteile und personelle Ausfälle in der Produktion und im Anlieferungsverkehr.
Wie sollten sich Bauherren verhalten, wenn es zu Bauzeitverzögerungen kommt?
Grundsätzlich sollten Bauherren so vorgehen, wie sonst auch: Ist der vereinbarte Ausführungszeitraum abgelaufen, sollte er dem Auftragnehmer eine Frist zur Fertigstellung setzen. Der Unternehmer muss spätestens dann den Verzug begründen. Diese Begründung ist wichtig, damit der Bauherr Verzugsansprüche prüfen kann. Er sichert sich so seine Rechte für später. Irgendwann ist die Corona-Krise vorbei und das Bauvorhaben fertig. Dann kann der Bauherr noch immer entscheiden, ob er tatsächlich Verzugsschäden geltend machen kann und will.
Welche Möglichkeiten haben Bauherren, den Hausbau fortzusetzen?
Bauherren sollten Ruhe bewahren und eine gemeinsame Lösungsstrategie mit dem Baupartner suchen. Diese werden vom jeweiligen Bautenstand abhängen: Steht die Fertigstellung kurz bevor, können bei Lieferengpässen alternative Produkte gewählt werden. Zum Beispiel kann Lagerware statt Designer-Fliesen verwendet werden. Ein Sachverständiger kann bei der Abwägung eventueller Qualitätseinbußen beraten. Die Leistungsänderung sollte aber unbedingt schriftlich zusammen mit einer entsprechenden Gutschrift vereinbart werden.
Ist das Bauvorhaben noch am Beginn, sind die Abhängigkeiten und Verzögerungen so vielfältig, dass eine Verschiebung des Umzugstermins geplant werden muss. Verbraucher sollten ihre Mietverträge entsprechend weiterlaufen lassen oder sich rechtzeitig um eine Verlängerung bemühen.

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Sind Fristen und Termine gestandslos?
Corona dürfte als Fall höherer Gewalt zu betrachten sein. Doch nicht jede Verzögerung ist durch Corona bedingt. Eingetretene Verzögerungen werden nicht dadurch geheilt, dass nun eine Pandemie aufgetreten ist. Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer, der den Fertigstellungszeitpunkt nicht eingehalten hat, beweisen muss, dass dies unverschuldet war. Aus dieser Beweispflicht sollte man ihn auch nicht entlassen. Stimmt man nun dem Verlangen des Auftragnehmers zu, sämtliche Termine und Fristen wegen Corona als gegenstandslos zu betrachten, auf Ansprüche aus Vertragsstrafen zu verzichten o. ä., erteilt man einen Freibrief, ohne zu wissen, ob das konkrete Bauvorhaben überhaupt jemals durch die Corona-Krise behindert wird oder wurde. Daher sollte ohne vorherige rechtliche Prüfung keine Zusatzvereinbarung wegen des Corona-Virus abgeschlossen werden.
Können sich Firmen immer auf höhere Gewalt berufen?
Die Corona-Krise ist ein nie dagewesenes Ereignis. Auch bei höchster Sorgfalt und gründlichster Arbeitsvorbereitungen waren die Entwicklung und die einschneidenden Maßnahmen für niemanden vorhersehbar. Das gilt auch für Bauunternehmen und Bauverträge, die vor der Krise geschlossen wurden.
Aber seit Mitte März stellt sich die Situation etwas anders dar. Deshalb gilt für Verträge, die ab Mitte März abgeschlossen wurden/werden, dass der Auftragnehmer sich später wohl kaum auf höhere Gewalt berufen kann. Jetzt ist die Corona-Krise nämlich vorhersehbar. Das Vorliegen höherer Gewalt setzt immer voraus, dass die Umstände nicht absehbar waren. Ein Auftragnehmer, der jetzt einen Ausführungszeitraum in Kenntnis der Situation zusagt, wird sich später nicht auf Corona berufen können.
Sollten Bauherren ihrer Baufirma kündigen?
Von Kündigungen o.ä. aufgrund von Verzögerungen der Leistungserbringungen und unter Berücksichtigung vereinbarter Fertigstellungsfristen ist unbedingt abzuraten. Es ist unwahrscheinlich in der jetzigen Situation kurzfristig ein Unternehmen zu finden, das den Bau fortsetzt.
Kann der Bauunternehmer dem Bauherren den Zutritt zur Baustelle verweigern?
Bauherren, bzw. Verbraucher die mit einem Schlüsselfertig-Unternehmer bauen, darf der Zugang zur Baustelle nicht untersagt werden. Der Bauherr ist Grundstückseigentümer und hat somit auch das Hausrecht.
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Welche bautechnischen Risiken bestehen für Baustellen bei einer Unterbrechung? Welche Vorkehrungen können Bauherren dagegen treffen?
Vor allem Witterungseinflüsse wie Regen, Frost oder UV-Belastung können ein unterbrochenes Bauvorhaben schädigen. Deshalb sollten Bauherren darauf bestehen, dass bisherige Leistungen abgesichert werden. Es ist die Aufgabe der Baufirma, ihre Leistungen bis zur Abnahme zu schützen. In der Regel sind umfangreiche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich und werden von Unternehmen nicht vorab kalkuliert. Im Streitfall könnten Bauherren eine Kostenbeteiligung in Betracht ziehen, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Wichtig ist in diesem Fall immer den Zahlungsplan zu berücksichtigen und keine Vorauszahlungen zu leisten – auch nicht für Schutzmaßnahmen.
Kann die Bauabnahme wegen gesundheitlicher Bedenken aufgeschoben werden?
Wenn Bauherren einer Risikogruppe angehören oder eine vereinbarte förmliche Abnahme aufgrund eines Infektionsrisikos nicht durchführen möchten, sollte man sich nachweisbar, also schriftlich oder per E-Mail, mit dem Auftragnehmer auf eine abweichende Vorgehensweise einigen. Eventuell ist es möglich, die Teilnehmeranzahl bei einer Abnahme zu begrenzen oder die Abnahmebegehung sogar nur mit dem Bauherrenberater durchzuführen und die Baufirma über das Ergebnis zu informieren. Grundsätzlich ist die Abnahme eine einseitige Willenserklärung des Bauherren; der Unternehmer hat diese nur entgegenzunehmen. Wenn sich die Baufirma weigert das sonst übliche Abnahmeprocedere anzupassen, sollte man Rechtsrat einholen. Ob man dann die Abnahme trotzdem erklärt oder diese zurückgestellt wird, ist individuell zu entscheiden.
In jedem Fall sollten die gängigen Hygieneempfehlungen und Präventionsmaßnahmen wie ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m und eine gute Handhygiene eingehalten werden
Bietet der Bauherren-Schutzbund weiterhin sein vollständiges Beratungsangebot an?
Die geltenden Kontakteinschränkungen der Bundesregierung haben aktuell keinen gravierenden Einfluss auf die Tätigkeit der Bauherrenberater und Vertrauensanwälte. Unter Berücksichtigung der regionalen und individuellen Situation sowie der Infektionspräventionsmaßnahmen von Bund und Ländern steht Verbrauchern weiterhin das komplette Leistungsangebot des BSB zur Verfügung. Grundsätzlich können alle Sachverständigen weiterhin zur Baustelle gelangen. Ebenso sind alle Bauherrenberater und Vertrauensanwälte für Sie erreichbar.