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Gewährleistungszeit

Gewährleistung beim Hausbau – 5-Jahresfrist nutzen

Auch nach der Bauabnahme haben Bauherren innerhalb der Gewährleistung einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Hierzu sollte das Haus spätestens vier Jahre nach der Abnahme gründlich geprüft werden.

Die gesetzliche Verjährungsfrist bei baulichen Maßnahmen beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Diese Frist sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen: Wie bereits bei der Bauabnahme müssen zunächst die Mängel in der Gewährleistungszeit festgestellt und gerügt werden, zudem gilt auch hier das Zurückbehaltungsrecht.

Der Gewährleistungscheck des BSB

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Als BSB-Mitglied können Sie Ihr Bauvorhaben während des Gewährleistungszeitraums mit Hilfe eines Bauherrenberaters auf Schäden prüfen. Wie das am besten geht, erfahren Sie im Video.

Die Statistik zeigt die prozentuale Verteilung des Auftretens von Bauschäden während der Bauzeit und in der Gewährleistung.
Eine Analyse des Bauherren-Schutzbundes zeigt: 90 Prozent der Bauschäden treten bis Ende der Gewährleistungszeit auf. Bauherren, die in den ersten fünf Jahren nach der Abnahme von ihren Mängelrechten Gebrauch machen,können anschließend beruhigt in die Zukunft blicken.

Gewährleistungsfrist nutzen: Sorgfältige Mängelüberprüfung

Bauherren haben nach der Bauabnahme fünf Jahre Zeit, mögliche Mängel in ihren neuen vier Wänden anzuzeigen. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für solche Mängel, die der Bauherr bereits bei der Abnahme gerügt hat. Bauherren sollten also die Fünfjahresfrist im Auge behalten und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist eine sorgfältige Bestandsaufnahme einplanen. Gemeinsam mit einem unabhängigen Bauherrenberater kann das Bauwerk gründlich untersucht werden. Der Experte prüft insbesondere Abdichtungen, Risse, Fassaden etc., erstellt ein Protokoll, das die Mängel mit Fotos und Beschreibungen detailliert dokumentiert und unterstützt bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmen.

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Mängelbeseitigung in der Gewährleistung

Während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist ist das Bauunternehmen zur Nacherfüllung von Mängeln verpflichtet

Alle Baumängel müssen schriftlich – am besten mit Foto – dokumentiert und dem Bauunternehmer mit einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung angezeigt werden. Der Bauunternehmer ist während der Verjährungsfrist zur Nacherfüllung verpflichtet. Bestreitet der Bauunternehmer den Mangel, lehnt er die Verantwortung für den Mangel ab oder kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Mängelbeseitigung, sollten die Bauherren rasch einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um alle rechtlichen Möglichkeiten zu kennen und abzuwägen.

Wird das Bauunternehmen in der fünfjährigen Gewährleistungszeit insolvent, springt jetzt die Gewährleistungsbürgschaft oder -versicherung ein. Vorausgesetzt, der Bauherr hat eine solche Versicherung mit seinem Vertragspartner verhandelt und im Bauvertrag berücksichtigt.

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Vorteile von Fertigstellungs- und Gewährleistungsversicherung

Auf eine Fertigstellungssicherheit in Form eines Einbehalts, einer Bürgschaft oder einer Versicherung hat der Bauherr einen gesetzlichen Anspruch. Sie springt im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens ein. Bauherren sollten darauf achten, dass der Bauvertrag eine Fertigstellungssicherheit vorsieht. Im Gegensatz dazu besteht kein Anspruch auf eine Gewährleistungssicherheit, auch wenn diese sinnvoll ist. Denn während der fünfjährigen Gewährleistungszeit ist die Absicherung etwaiger Mängelbeseitigungsansprüche wichtig. Deshalb sollten im Bauvertrag entweder ein Sicherheitseinbehalt, eine Gewährleistungsversicherung oder eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart werden. Die Gewährleistungsbürgschaft oder -versicherung sollte mindestens fünf Prozent der Bausumme absichern. Auf diese Weise können Bauherren auch im Insolvenzfall ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung durchsetzen.

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