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Schutz vor Insolvenz

Erste Hilfe bei Insolvenz der Baufirma

Firmenpleite beim Hausbau – wie geht es weiter?

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Teil 1: Schutz vor Insolvenz der Baufirma

Der befürchtete Ernstfall ist eingetreten und der Baupartner steht kurz vor der Pleite oder hat bereits Insolvenz angemeldet. Wie geht es bei einer Firmeninsolvenz mit dem Hausbau weiter? Was passiert mit dem Geld, das für das Bauprojekt aufgewendet wurde? Und bei welchen Anzeichen einer drohenden Insolvenz sollten Bauherren hellhörig werden und schnell reagieren?

Bei (drohender) Insolvenz immer beachten

Gibt es Alarmzeichen für eine Insolvenz, dann sollte Sie sich dringend Unterstützung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht holen. So sichern Sie Ihre Rechte ab und bleiben handlungsfähig.

Erste Hilfe bei Insolvenzanzeichen

Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de können sich Bauherren informieren, ob das Bauunternehmen bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat. Wenn die Baustelle ruht und nichts mehr geht, sollten Bauherren auf keinen Fall Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen tätigen. Stattdessen gilt es, den Baufortschritt bzw. den Bautenstand kritisch zu prüfen. Bewertet werden hierbei nur die Leistungen, die bereits durch Einbau in das Eigentum des Bauherrn übergegangen sind.

Wenn sich der Insolvenzverdacht verstärkt, sollten Bauherren prüfen, ob der Werkvertrag noch vor der Insolvenzeröffnung gekündigt werden kann. Sobald das Verfahren eröffnet wurde, kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Vertrag weiter erfüllt oder nicht. Und bis zur Ausübung seines Wahlrechts steht die Baustelle still. Das kann mehrere Monate dauern. Kündigungsgrund ist in der Regel die Leistungseinstellung, also der Stillstand der Bautätigkeit, sowie der Verzug des Werkunternehmers mit seiner Leistungserbringung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Bauforthaben in Zusammenarbeit mit dem Baupartner fortgeführt und eine Insolvenz vermieden werden kann. Auf jeden Fall sollte man sich vor der Kündigung anwaltlich beraten lassen, um keine formalen Fehler zu begehen und weitere Risiken zu minimieren.

Warnzeichen für finanzielle Probleme

  • Es kommt zu (wiederholten) Baustopps und Bauzeitverzögerungen.
  • Der Bauunternehmer bittet um einen Vorschuss der nächsten Abschlagszahlung oder verlangt überhöhte Zahlungen.
  • Die Werklöhne der Subunternehmer werden nicht bezahlt.
  • Auf die Baustelle wird kein neues Material mehr geliefert oder bereits geliefertes Material wird wieder abgeholt.
  • Der Auftragnehmer ist plötzlich nicht mehr oder nur noch schwer erreichbar.
  • Die Subunternehmer bieten dem Bauherrn an bei Direktzahlung die Arbeit fortzuführen.

Ernstfall angemeldete Insolvenz. Was tun?

Zahlungsstopp

Wenn das Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet wurde, sollten Bauherren sofort sämtliche Zahlungen einstellen. Hier zeigt sich, wie wichtig ein Zahlungsplan mit Abschlägen gemäß dem tatsächlichen Leistungsfortschritt ist. Was Bauherren an Überzahlung an das Unternehmen geleistet haben, ist meistens verloren. Man sollte sich keine Hoffnungen auf nennenswerte Rückzahlungen aus dem Insolvenzverfahren machen. Im Durchschnitt bekommen Gläubiger bei einer Firmeninsolvenz nur etwa sechs Prozent ihrer Forderungen zurück.

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Ab jetzt ist nicht mehr die Firma, sondern der Insolvenzverwalter der Ansprechpartner des Bauherrn. Ihm obliegt das Wahlrecht, ob das Bauvorhaben vertragsgemäß fertiggestellt oder das Bauprojekt gestoppt wird. In den meisten Fällen wird der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Zudem ist fraglich, ob die Gewährleistung im Falle der Vertragserfüllung tatsächlich gesichert ist. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, können zudem bestimmte vor der Insolvenz getroffene Abreden unwirksam oder anfechtbar sein. Es besteht sogar die Gefahr, doppelt zahlen zu müssen.

Zunächst verschafft sich der Insolvenzverwalter jedoch einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungsunfähigen Unternehmens. Je nach Größe der Insolvenz kann diese Prüfung zwischen drei und zehn Monaten dauern. Hier arbeitet die Zeit gegen die Bauherren, denn je länger die Baustelle still liegt desto größer wird der Schaden. Man sollte in jedem Fall mit einem Sachverständigen den Stand der Baustelle zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung detailliert und gründlich dokumentieren.

Gemeinsam mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sollten Bauherren zügig nach einem Ausweg aus der Situation suchen. Bauherren können dem Insolvenzverwalter eine angemessene Frist zur Wahlrechtsausübung setzen und eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen. Bevor der Vertreter sein Wahlrecht ausgeübt hat, ist jedoch eine Kündigung in der Regel nicht möglich. Sie muss rechtlich gründlich geprüft werden, da Bauherren andernfalls bei einer unberechtigten Kündigung und gleichzeitigen Beauftragung einer Drittfirma doppelten Werklohn zahlen müssen.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung bedarf einer nachhaltigen Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Spricht der Bauherr eine außerordentliche Kündigung aus, ohne dass ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, wird sie in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Für Bauherren bedeutet dies, dass sie den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen müssen. Ist die außerordentliche Kündigung wirksam, dann muss man nur für tatsächlich erhaltene Leistungen zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die erhaltenen Leistungen für den Bauherren unbrauchbar sind. Bauherren sollten eine Kündigung nur nach juristischer Beratung mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aussprechen. Erst, wenn die vertragliche Situation mit der zahlungsunfähigen Baufirma geklärt ist, sollte man einen neue Firma für die Fertigstellung beauftragen.

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