Das reformierte Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) werden die bisherigen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) neu geordnet. Gleichzeitig bleiben energetische Anforderungen an Gebäude bestehen.
Weitere Artikel zur Serie "Energieeffizient modernisieren"
Teil 2: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Teil 3: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Achtung
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 beschlossen und tritt ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Stufen in Kraft.
Das Wichtigste in Kürze
- Die allgemeine 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen entfällt.
- Auch neue Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig.
- Für neu eingebaute fossile Heizungen gelten ab 2029 steigende Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffanteile.
- Für Neubauten gelten weiterhin energetische Mindeststandards.
- Ab 2030 müssen Neubauten grundsätzlich als Nullemissionsgebäude errichtet werden.
- Für bestehende Wohngebäude gibt es keine allgemeine Pflicht zur energetischen Vollsanierung.
- Wer Dach, Fassade, Fenster oder andere Bauteile erneuert, muss weiterhin energetische Mindestanforderungen beachten.
Müssen Eigentümer jetzt sofort handeln?
Nein. Wer sein Haus oder seine Wohnung unverändert weiter nutzt, muss in der Regel keine sofortigen Maßnahmen durchführen. Eine funktionierende Heizungsanlage muss nicht ausgetauscht werden.
Neue Anforderungen entstehen vor allem:
- beim Austausch einer Heizungsanlage,
- bei einer umfassenden Sanierung, z.B. Dach oder Fassadeerneuerung,
- bei grundlegenden Modernisierungen,
- bei An- oder Erweiterungsbauten.
Welche Heizungen kommen infrage?
Das GModG schreibt keine Heiztechnik vor. Zulässig sind beispielsweise:
- Wärmepumpe,
- Fernwärme,
- Biomasseheizung,
- Hybridheizung,
- Gas- oder Ölheizung im Rahmen der neuen gesetzlichen Vorgaben (siehe Biotreppe)
Was ist die Biotreppe?
Mit dem GModG entfällt die bisherige Pflicht, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig. Stattdessen gilt künftig für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen die sogenannte Biotreppe. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. D.h. beim Einbau dieser Heizungen, sind Eigentümer:innen dazu verpflichtet, schrittweise einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe einzusetzen und die Einhaltung der Vorgaben nachzuweisen.
Folgende Mindestanteile sind vorgesehen:
- Ab 2029: mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe
- Ab 2030: mindestens 15 % klimafreundliche Brennstoffe
- Ab 2035: mindestens 30 % klimafreundliche Brennstoffe
- Ab 2040: mindestens 60 % klimafreundliche Brennstoffe
Ab 2045 müssen die Brennstoffe für Heizungen komplett klimaneutral sein. Als klimafreundliche Brennstoffe gelten beispielsweise Biomethan, Bio-Heizöl, biogenes Flüssiggas oder bestimmte Wasserstoffarten und deren Derivate.
Die Details zu einer Grüngasquote (ab 2028 geplant) will die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.
Wichtig für Neubauten ab 2030
Ab 1. Januar 2030 müssen neue Gebäude grundsätzlich als Nullemissionsgebäude errichtet werden.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Im Rahmen der BEG-Förderung [Stand 21. Juli 2026] können je nach Förderprogramm und Voraussetzungen unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Austausch einer förderfähigen Heizungsanlage,
- Maßnahmen an der Gebäudehülle (z. B. Dämmung von Dach, Fassade oder Kellerdecke),
- Austausch von Fenstern und Außentüren,
- Heizungsoptimierung (z. B. hydraulischer Abgleich oder Austausch von Heizungspumpen),
- Anlagentechnik (außer Heizung), z. B. Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung,
- Fachplanung, Baubegleitung
- Energieberatung (individueller Sanierungsfahrplan – iSFP)
Der BSB empfielt: Vor größeren Investitionen empfiehlt sich immer eine unabhängige Energieberatung. Sie hilft dabei, Gebäudezustand, Fördermöglichkeiten und langfristige Wirtschaftlichkeit gemeinsam zu bewerten und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Dazu kann ein geförderter iSFP genutzt werden.