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Unterlassungsurteil gegen Danhaus – BSB erwirkt Unterlassung von insgesamt 60 Klauseln

Pressemitteilung

5. März 2026

Berlin. Der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) hat gegen die Danhaus Deutschland GmbH eine Unterlassungsklage wegen insgesamt 63 mutmaßlich unwirksamer Klauseln in vorformulierten Bauverträgen mit Verbrauchern erhoben. Danhaus selbst hat nach mündlicher Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Unwirksamkeit von 57 Klauseln anerkannt. Mit Urteil vom 04.03.2026 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Unwirksamkeit von insgesamt 60 Klauseln bestätigt.

BSB-Geschäftsführer Henrik Fork-Weigel äußert sich zu dem erfolgreichen Verfahren: „Mit der Unterlassungsklage bezwecken wir, für private Bauherren Rechtssicherheit zu erzielen. Das von uns für alle Verbraucherinnen und Verbraucher erstrittene Urteil führt auch am Markt insgesamt zu einer Verbesserung bei der Vertragsgestaltung durch Unternehmen. Private Bauherren sind durch Urteile wie dieses besser geschützt.“

Die beanstandeten Klauseln betreffen zentrale Verbraucherinteressen, insbesondere die Bauzeit, Zahlungs- und Sicherungsregelungen sowie Änderungen des Bausolls nach Vertragsschluss. Der Prozessbevollmächtigte und Klagevertreter für den BSB, Dr. Benjamin Berding aus Köln kommentiert die zur Unterlassung durchgesetzten Klauseln:

1) Bauzeit: Baubeginn und Bauende müssen für Verbraucher verlässlich erkennbar sein

„Nach § 650k BGB muss der Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zur Bauzeit, also zur Dauer der Bauausführung, enthalten. Das ist für den Verbraucher entscheidend: Er will wissen, wann er in sein neues Heim einziehen kann, wann eine Belastung mit etwaigen Mietzahlungen endet und er muss seine Finanzierung entsprechend kalkulieren. Gegenständlich enthielt der Vertrag mehrere intransparente Klauseln. Nach dem Inhalt der Klauseln war für den Verbraucher die Bauzeit nicht hinreichend bestimmbar (vgl. Klauseln gemäß Urteilstenor zu Ziffern 13–16, 41 - 43).“

2) Finanzielle Verpflichtungen: Schutz vor Überzahlung und unzulässigem Druck

„Im Werkvertragsrecht ist der Unternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig: Erst die Arbeit, dann die Vergütung. Abschlagszahlungen sind zwar möglich, aber nur im Gegenwert für mangelfrei erbrachte Teilleistungen. Damit es nicht zu einer Überzahlung kommt, schützt das Gesetz den Verbraucher in § 650m i. V. m. § 309 Nr. 15 BGB. Gegen diese Vorschriften verstieß das Vertragswerk von Danhaus mehrfach. So enthielt der Zahlungsplan Raten, denen keine äquivalente Gegenleistung gegenüberstand (vgl. Ziffern 26–33). Flankiert wurde dies durch unwirksame Fälligkeitsbestimmungen (Ziffer 22) und unzulässige Sanktionen bei Zahlungsverzug (Ziffern 34, 35 und 45). Die finanzielle Benachteiligung des Verbrauchers gipfelte in der Verpflichtung, eine gesetzeswidrige Zahlungssicherheit zu stellen (Ziffern 8 und 60).“

3) Änderungen nach Vertragsschluss: Einseitige Änderungsvorbehalte zulasten der Verbraucher

„Grundsätzlich erwartet der Verbraucher bei Vertragsabschluss, dass er das Haus wie bestellt erhält. Diese Erwartung schützen Gesetz und Rechtsprechung. Nachträgliche, einseitige Leistungsänderungen durch den Unternehmer sind nur in engen Grenzen möglich und müssen für den Verbraucher vorhersehbar sein. Demgegenüber enthielt der Vertrag zahlreiche Klauseln, die dem Unternehmer weitestgehende Änderungen aus diversen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Gründen erlauben (vgl. Ziffern 1, 2 und 7). Umgekehrt wurden Änderungsbefugnisse des Verbraucherbestellers nach Auftragserteilung stark eingeschränkt (vgl. Ziffer 6). Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des § 650b BGB, nach dem der Besteller Leistungsänderungen anfragen und bei fehlender Einigung unter bestimmten Voraussetzungen sogar anordnen darf – gegen Vergütung der marktüblichen Mehrkosten.“

Bedeutung für Verbraucher und Markt

Mit dem vorliegenden Urteil darf die Danhaus Deutschland GmbH die beanstandeten und inhaltsgleiche Klauseln in vorformulierten Verbraucherbauverträgen nicht mehr verwenden. Das Urteil setzt aus Sicht des BSB ein klares Signal für transparente, gesetzeskonforme Vertragsgestaltung im Verbraucherbauvertragsrecht.

„Verbraucher brauchen Klarheit bei Bauzeit, Kosten und Leistung. Genau hier haben die beanstandeten Klauseln angesetzt. Das Urteil stärkt Verbraucherrechte und erhöht den Druck auf die Branche von Anfang an, faire und verständliche Verträge vorzulegen“, so Fork-Weigel.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil zum Download.

Pressegrafik

Dr. Benjamin Berding
Prozessbevollmächtigter und Klagevertreter für den BSB, Dr. Benjamin Berding, Copyright: Bauherren-Schutzbund e.V.
BSB-Geschäftsführer Henrik Fork-Weigel, Copyright: Die Hoffotografen

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