Was beim Handwerkervertrag wichtig ist
Handwerker sind beim Hausbau unerlässlich. Deshalb sollte die rechtliche Grundlage stimmen.
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Für die tropfende Armatur, das verstopfte Rohr oder das neu zu deckende Dach ist schnelle Hilfe nötig, die vom Handwerk verlässlich geleistet wird. Was aber, wenn Termine nicht eingehalten werden, die Kosten deutlich höher sind als veranschlagt oder die Reparatur erfolglos bleibt? In diesen Fällen ist Ärger oft vorprogrammiert. Gut, wenn man sich an ein paar wichtige Regeln halten kann.
Unterschied zwischen mündlichem und schriftlichem Auftrag
Sobald ein Handwerker beauftragt wurde, kommt ein Werkvertrag zustande. Werkvertrag bedeutet, dass der Handwerker einen Erfolg schuldet. Kleine Reparaturaufträge werden in der Regel mündlich erteilt, wobei dringend zu empfehlen ist, selbst diese schriftlich festzuhalten. Damit wird späteren Streitigkeiten über Inhalt und Umfang des Auftrags vorgebeugt. Umfangreichere Beauftragungen sollten immer schriftlich vereinbart werden.
Soweit erhebliche Umbaumaßnahmen zum Gegenstand des Handwerkervertrags werden, handelt es sich in der Regel um einen Verbraucherbauvertrag. Bei einem solchen ist die Schriftform zwingend einzuhalten. Wichtig ist, dass bei der Vereinbarung der Leistungsumfang, der Fertigstellungstermin und die Höhe des Werklohnes eindeutig und verbindlich festgelegt werden. Sollten während der laufenden Arbeiten noch Zusatzarbeiten zu beauftragen sein, so sollte dies auch stets schriftlich und nach vorheriger Angebotseinholung erfolgen.
Angebot einholen und besprechen
Vor dem Handwerkervertrag kommt das Angebot. Auch hier gibt es kein Schriftformerfordernis. Auftraggeber sollten aber darauf bestehen, dass ein schriftliches Angebot durch den Handwerker unterbreitet wird, in dem Leistungen und Materialien genau beschrieben sind, ebenso wie die Termine für Arbeitsbeginn und Fertigstellung. Sie sollten sich vom Handwerker schriftlich bestätigen lassen, dass alle Leistungen im Sinne einer ordnungsgemäßen fachlichen Arbeit im Angebotspreis berücksichtigt wurden. Damit können teure Nachtragsangebote von vornherein ausgeschlossen werden. Änderungen der Ausführungen können allerdings Mehrkosten verursachen. Wenn Auftraggebern Punkte im Handwerkervertrag unklar sind, sollten sie das Gespräch mit dem Handwerker suchen. So lässt sich Ärger am besten vermeiden.
Leistungen und Preise vergleichen
Referenzobjekte besichtigen und Kostenvoranschläge von mehreren Handwerkern einholen sind keineswegs vertane Zeit und Mühe. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenfrei, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei den Preisvergleichen ist vor allem zu berücksichtigen, ob Leistungsumfang, Vollständigkeit und Qualität deckungsgleich und alle Einzelposten wie Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten enthalten sind. Bei großen Preisunterschieden sollten Auftraggeber nachfragen, ob tatsächlich die gleiche Leistung angeboten wird. Über ortsübliche bzw. angemessene Preise geben unter anderem die Innungen bzw. die Kreishandwerkerschaften Auskunft. Nur wenn das vorliegende Angebot für den Handwerkervertrag den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht, sollte es bestätigt werden.
Vergütung vereinbaren
Im eigenen Interesse sollte auf die Verbindlichkeit von Angeboten Wert gelegt werden. Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Verbindlichkeit zugesagt worden ist. Der Unterschied besteht darin, dass der Handwerker bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag den Preis um bis zu 25 Prozent überschreiten kann, was er allerdings plausibel begründen muss. Diese Spanne wird in der Rechtsprechung für vertretbar gehalten. Bei einem verbindlichen Preis gibt es keinen Spielraum. Der Handwerker ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung mangelfrei und vollständig zu erbringen, um den vollen Werklohn zu erhalten.
Sonderwünsche vorab verhandeln
Achten Sie darauf, dass die vereinbarte Leistung einschließlich aller Sonderwünsche vor dem Abschluss des Handwerkervertrags konkret verhandelt wird. Eine Festpreisvereinbarung nützt nur dann, wenn Leistungsumfang und Art der Ausführung genau festgelegt und spätere Änderungswünsche vermieden werden. Erweitern Sie den Auftrag oder vereinbaren Sie eine Reduzierung des Auftragsvolumens, ist dringend eine Vereinbarung über die Preisdifferenz und die geänderte Ausführung schriftlich zu treffen.
Termine und Fristen festlegen
Handelt es sich um kleinere Reparaturaufträge, spielt der Zeitfaktor oftmals keine so große Rolle. Bei größeren Aufträgen empfiehlt es sich, konkrete Fristen und Termine zu vereinbaren und diese bei Nichteinhaltung mit einer Vertragsstrafe zu belegen. Es hat sich außerdem bewährt, einen Bauzeitenplan zum Vertragsbestandteil zu machen.
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Den Handwerkervertrag kündigen
Bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags räumt das Gesetz ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Bei Kündigung des Auftrags steht dem Handwerker die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen zu. Als Berechnungsgrundlage sind die tatsächlich schon erbrachten Leistungen ins Verhältnis zur vereinbarten Gesamtvergütung zu setzen. Wird der Handwerkervertrag grundlos gekündigt, steht dem Vertragspartner laut Gesetz eine pauschale Vergütung der noch ausstehenden Werkleistung in Höhe von 5 Prozent zu. In dieser Angelegenheit sollte auf jeden Fall fachlicher Rat bei einem Vertrauensanwalt eingeholt werden. Die Kündigung eines Bauvertrages bedarf der schriftlichen Form.