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Vorsicht bei Einzug vor Abnahme

5. Oktober 2021

Berlin. „Bauherren sollten am besten erst nach einer sorgfältigen und förmlichen Abnahme ins neue Haus einziehen.“, rät BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Denn wer seine bisherige Wohnung räumen muss und in das neue Haus zieht, läuft Gefahr, dass sein Verhalten als Bauabnahme interpretiert wird. Die Rechtsprechung ist in diesem Fall eindeutig und spricht von konkludentem Verhalten. Konkludent handelt der Bauherr dann, wenn er durch den Einzug ohne jegliche Mängelrüge das Haus in Besitz nimmt und erkennen lässt, dass er das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Diese Abnahme durch schlüssiges Verhalten hat weitgehende Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Beweislast für das Vorhandensein von Baumängeln geht auf den Bauherrn über und die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren startet. Keine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Bauherr trotz Einzug und Nutzung des Gebäudes die Abnahme vorher ausdrücklich verweigert und dem Bauunternehmen mitteilt, dass trotz des Einzuges keine förmliche Abnahme erfolgt ist.