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Auswahl weiterer Vertragsklauseln

Durchführung von Hausbesichtigungen bis zur Übergabe

Vertragstext
Der Auftragnehmer gestattet die Durchführung von Hausbesichtigungen bis zur Übergabe des Hauses.

Rechtliche Begründung
Hausbesichtigungen durch eine beliebige Anzahl von Personen an beliebig vielen Tagen in der Woche zu beliebigen Zeitpunkten unter Betreten des im Eigentum des Bauherrn stehenden Baugrundstücks sollen offenbar nicht nur während der Bauphase, sondern auch noch nach Abnahme und bis zur Übergabe des Hauses möglich sein. Die Klausel widerspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 903, 640, 641 BGB, ist bei der gebotenen kundenfeindlichsten Betrachtungsweise geeignet, den privaten Bauherrn unangemessen zu benachteiligen und wegen §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 903, 640, 641 BGB unwirksam und zu unterlassen.

Unterlassungserklärung / Freiwillige Unterwerfung nach Inkrafttreten des BGB-Bauvertragsrechts 2018

Besichtigung durch Bauinteressenten

Vertragstext
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das von ihm erstellte Haus als Roh- und Fertigbau vor Übergabe an den Auftraggeber durch Bauinteressenten besichtigen zu lassen.

Rechtliche Begründung
Die Klausel benachteiligt den Bauherrn unangemessen. Der von der Klauselverwenderin vorgegebene Text berücksichtigt nicht, dass der Eigentümer einer Sache, so auch der Bauherr mit seinem Baugrundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung gemäß § 903 BGB ausschließen kann.
Durch eine Formularklausel die Befugnisse des Grundstückseigentümers derart einzuschränken, dass zu beliebigen Zeitpunkten beliebig oft beliebig viele Bauinteressenten, z. B. in der letzten Woche vor Übergabe des Hauses durch das fertiggebaute Haus des Bauherrn von der Auftragnehmerin z. B. über hochwertige Bodenbeläge durch die einzelnen Zimmer geführt werden, stellt eine unangemessene Benachteiligung seiner Interessen dar.
Daher ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 i. V. m. § 903 BGB unwirksam.

Unterlassungserklärung (2018)

Heizkosten während der Bauzeit zu Lasten des Auftraggebers

Vertragstext
Heizkosten (auch Heizstrom) während der Bauzeit, sofern diese für terminliche Fertigstellung und Auf- bzw. Ausheizung erforderlich werden, gehen zu Lasten der Auftraggeber.

Rechtliche Begründung
Die Klausel zur Tragung der Heizkosten durch den Vertragspartner leidet an der Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe „terminliche Fertigstellung“ und „Auf- bzw. Ausheizung“ und ist deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Urteil
Landgericht Bamberg – 2 O 175/14

Eingeschränktes Betreten der Baustelle

Vertragstext
Der Auftraggeber darf die Baustelle nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin und nur auf eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren.

Rechtliche Begründung
Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 903 BGB über die Rechte des Grundstückseigentümers und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das der Auftraggeber sein eigenes Grundstück nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin als Inhaberin des „Hausrechts“ betreten darf, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dem Bauherrn muss die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der den Abschlagszahlungen entsprechenden Bauleistungsabschnitten persönlich zu überprüfen, ohne den Auftragnehmer fragen zu müssen.

Unterlassungserklärung

Hausrecht & Hausverbot

Vertragstext
Der Bauherr überträgt dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) während der Abwicklung des Bauvorhabens bzw. Durchführung des Bauwerkvertrages unwiderruflich das Hausrecht am Baugrundstück bzw. Bauobjekt.

Rechtliche Begründung
Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 903 BGB. Die vollständige Ausschließung des Bauherrn als Grundstückseigentümer führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Da in der Regel Abschlagszahlungen vereinbart sind, muss dem Bauherrn die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der den Abschlagszahlungen entsprechenden Teilleistungen persönlich zu überprüfen, ohne den Auftragnehmer fragen zu müssen. Auch sind jedenfalls nach BGB-Bauverträgen Ersatzvornahmen während eines fortbestehenden Bauvertrags zulässig, wenn der Auftragnehmer (Bauunternehmer) mit einer Mängelbeseitigung in Verzug gerät.

Unterlassungserklärung
276/05

Versicherungspflicht & Abschlusszwang

Vertragstext
Vor Beginn der Bauausführung durch den Auftragnehmer (Bauunternehmer) sind vom Bauherrn weitere folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Abschluss folgender Versicherungen: Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, einschließlich Glas, Rohbaufeuerversicherung. Hierzu ist eine von dem Auftragnehmer benannte deutsche Versicherungsgesellschaft heranzuziehen. Die Kosten hierfür werden in separatem Werkvertrag ausgewiesen. Aus organisatorischen und haftungstechnischen Gründen können keine anderen Gesellschaften akzeptiert werden.

Rechtliche Begründung
Diese Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Infolge unbestimmter Zahlungspflichten aus Versicherungen u.a. erhöht sich der vereinbarte Bruttogrundpreis (Pauschalfestpreis) um nicht näher bekannte Beträge, die insbesondere gar nicht in diesem Vertrag aufgeführt werden sollen.Zudem stellt die Einschränkung der freien Wahl des Versicherers eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn als Verbraucher dar, dem eine Versicherungsgesellschaft aufgedrängt wird.

Unterlassungserklärung