Menü
Service

Wer zahlt die Maklerprovision?

Die Höhe der Maklerprovision sollte vorab schriftlich geklärt werden. Käufer müssen maximal die Hälfte der Provision zahlen.

Weitere Artikel zur Serie "Immobilienmarkler"

Teil 1: Der richtige Immobilienmakler

In einem Maklerauftrag sollte immer schriftlich die konkrete Leistung, die Honrarhöhe, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsreglung vereinbart werden

Makler können sowohl im Auftrag eines Eigentümers als auch eines Immobilienerwerbers tätig werden. Bei der Maklerprovision handelt es sich um ein erfolgsabhängiges Honorar. Es reicht also nicht der Maklerauftrag, sondern es muss ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen sein.

Ein Maklerauftrag sollte immer schriftlich vereinbart werden. Unbedingt in den Maklerauftrag gehören:

  • die konkrete Beschreibung der Leistungen,
  • die Höhe des Honorars,
  • die Vertragslaufzeit und

die Regelungen zur Beendigung des Vertrages.

Makleralleinauftrag oder einfacher Maklerauftrag?

Für den Verbraucher – gleich ob Verkäufer oder Käufer – ist es wichtig, zwischen zwei Vertragstypen zu unterscheiden: dem Makleralleinauftrag und dem einfachen Maklerauftrag. Soweit der Immobilienmakler im Auftrag eines Eigentümers tätig wird, verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie beim Makleralleinauftrag neben dem Beauftragten keinen weiteren Makler in die Verkaufsbemühungen einzubeziehen.

Beim einfachen Maklerauftrag bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, auch andere Makler zusätzlich mit der Vermarktung der Immobilie zu beauftragen. Am klarsten lassen sich Auftragsumfang und Maklerprovision beim Alleinauftrag regeln. Verkäufer wollen es sich aber meist nicht aus der Hand nehmen lassen, eigene Verkaufsanstrengungen zu unternehmen. Die einschlägigen Internetportale machen es leicht, das zum Verkauf stehende Objekt mit relativ geringen Kosten zu präsentieren. Auch die Makler selbst sind mit eigenen Internetseiten präsent und offerieren ihre Angebote. Neben den klassischen Zeitungsanzeigen erleichtert das den Zugang zum Immobilienmarkt. Andererseits sind Kaufinteressenten nicht davor gefeit, dass das gleiche Grundstück möglicherweise von verschiedenen Maklern und auch vom Eigentümer direkt angeboten wird.

Wie hoch ist die Maklerprovision?

Bauherren sollten unbedingt darauf achten, dass die Höhe und die Fälligkeit des Maklerhonorars schriftlich geregelt ist, damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt.

Die Maklervergütung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern verhandelbar. Auch deshalb ist es wichtig, Klarheit über die Honorierung des Immobilienmaklers zu schaffen. Um Überraschungen hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit der Maklercourtage zu vermeiden, ist bei den Makleraufträgen auf eine eindeutige Regelung zu achten. Üblich sind in Deutschland Provisionen bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises. Bisher mussten in der Regel die Käufer die Summe ganz oder teilweise zahlen. Seit dem neuen Makler-Gesetz Ende letzten Jahres müssen Käufer jedoch nur noch für Maximal für die Hälfte der Provision aufkommen – den Rest zahlt der Verkäufer. Eine weitere wichtige Regelung ist, dass jeder Maklerauftrag in Textform abgeschlossen werden muss. Will der Makler also die Courtage von dem Erwerber erhalten, muss er den Abschluss eines sogenannten (Immobilien-)Maklervertrages gemäß § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen.

Bei der Doppelprovision schließt der Makler sowohl einen Vertrag mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer. Bei Abschluss eines Kaufvertrages zahlen Verkäufer und Käufer dann eine Provision in selber Höhe. Wenn der Verkäufer eine niedrigere Provision mit dem Makler vereinbart hat, beispielsweise statt 3,5 Prozent nur zwei Prozent, dann muss der Käufer auch nur diese zwei Prozent bezahlen. Bei besonders begehrten Objekten verlangen Makler manchmal nur eine geringe oder sogar gar keine Provision. Käufer sollten daher vom Verkäufer einen Nachweis über dessen Zahlung einfordern, um sich über die Höhe der Provision zu informieren. Ihr Anteil wird erst fällig, wenn der Verkäufer gezahlt hat.

Verlangen Makler zur Begründung des Provisionsverlangens die Unterzeichnung eines Objektnachweises, ist Vorsicht geboten. Einen solchen Objektnachweis brauchen Erwerber nicht zu unterzeichnen, wenn die bisherigen Maklerleistungen ohne Maklervertrag erbracht wurden. In jedem Fall entsteht der Courtageanspruch des Immobilienmaklers erst, wenn der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer der Immobilie voll wirksam wird.