Verjährungsfrist, Gewährleistung
Ausnahmeregelung Gewährleistungszeit
Vertragstext
Ausgenommen sind Anstriche, elastische Fugen, bewegliche Bauteile sowie Einbauteile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Hier gilt eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren, bei nachweislich regelmäßiger Pflege/Wartung.
Rechtliche Begründung
Da die VOB/B nicht als Vertragsbestandteil in den Bauvertrag einbezogen wurde, verbietet sich eine formularmäßige Verkürzung der im BGB-Bauvertrag geltenden Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Es liegt ein Verstoß gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 Nr. 8 ff) BGB vor. Überdies leidet die Klauselformulierung an Intransparenz, was „bewegliche Bauteile sowie Einbauteile“ betrifft. Die Klausel ist gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 8 ff., 634a Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und zu unterlassen.
Unterlassungserklärung / Freiwillige Unterwerfung nach Inkrafttreten des BGB-Bauvertragsrechts 2018
Gewährleistung nur bei fachgerechter Wartung
Vertragstext
Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme und richtet sich nach der VOB, jedoch verlängert auf eine Dauer von 5 Jahren, unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Wartungen fachgerecht durchgeführt werden, mit folgenden Einschränkungen: Es folgen unterschiedliche Gewährleistungsdauer von etwa 1 Jahr für Holzaußenanstriche, 2 Jahren für bewegliche Teile und 3 Jahren für Wärmepumpen unter Ausschluss für elastische Abspritzungen bzw. Wartungsfugen.
Rechtliche Begründung
Derartige Einschränkungen und Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist bei Bauwerken gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 a BGB unterfallen dem Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b ff. BGB. Eine solche Verkürzung kann durch AGB, welche der Auftragnehmer stellt, nicht bewirkt werden.
Urteil
Landgericht Bamberg – 2 O 175/14
Verjährungsbeginn bei bloßer Übergabe
Vertragstext
Die Verjährungsfristen beginnen mit der jeweiligen Übergabe des Bauvorhabens an den Auftraggeber.
Rechtliche Begründung
Die Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und rechtsunwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 634 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Maßgeblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Abnahme des Bauwerkes, nicht die Übergabe. Die Übergabe ist nur ein tatsächlicher Vorgang, während bei der Abnahme die Parteien darüber einig sind, dass die abgenommene Bauleistung vertraggerecht und frei von wesentlichen Mängeln ist. Nur von dieser rechtsgeschäftlichen Handlung geht die gebotene Signalwirkung für den Verjährungsbeginn aus.
Unterlassungserklärung
Gewährleistung
Vertragstext
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Übergabe auf alle Handwerkerleistungen; ausgenommen hiervon sind kürzere Herstellerhaftungszeiten, bezogen auf Treppen, Fenster, Dachflächenfenster, Außentüren, Innentüren und Bodeneinstiegsluken; hierfür beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Rechtliche Begründung
Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 634 a BGB, weil sie teilweise die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in unzulässiger Weise verkürzt.
Urteil
Landgericht Berlin - 26. O. 276/05
Sichtbare Mängel, Verlust der Mängelrechte
Vertragstext
Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.
Rechtliche Begründung
Diese Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.
Urteil
Landgericht Berlin - 26. O. 276/05
Verkürzung der Gewährleistungspflicht
Vertragstext
Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) gibt eine Gewährleistung von 5 Jahren für den Rohbau und das komplette Dach, bzw. 4 Jahre für alle weiteren Gewerke.
Rechtliche Begründung
Eine Beschränkung der Gewährleistung auf 4 Jahre für alle Gewerke mit Ausnahme des Rohbaues und des kompletten Daches ist mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 634 a i.V. m. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar und unterliegt außerdem dem Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b ff. BGB. Zwar beträgt – im Falle der vereinbarten VOB/B – nach § 13 Nr. 4 VOB/B die Gewährleistungsfrist bei Mängelansprüchen für Bauwerke 4 Jahre. Jedoch entfällt seit der Entscheidung des BGH vom 22.01.2004 (BauR 2004, 668 f.) die privilegierende Wirkung der VOB/B, soweit sie durch beliebige andere Vertragsbestimmungen abgeändert wird und demzufolge nicht insgesamt einbezogen worden ist. Sie unterliegt dann wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen der richterlichen Inhaltskontrolle.
Beschluss
Landgericht Berlin - 26. O. 246/05