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Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz

Deutschland will bis 2045 klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, reformiert. Es regelt u.a., welche Heizungen zulässig sind.

Das GEG sieht grundsätzlich vor, dass ab dem 1. Januar 2024 nur Heizungen installiert werden dürfen, die langfristig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden können. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Die wohl wichtigste Einigung ist die Koppelung an das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung.

Überblick über die Regelungen ab dem 01.01.2024:

Neubauten
Eine Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mit 65 Prozent EE betrieben wird, gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für sonstige Neubauten können noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind oder zukünftig mit Biogasen betrieben werden können.

Bestand
Für bestehende Heizungen die jünger als 30 Jahre alt sind gibt es keine Pflicht zum Austausch. Diese können weiterbetrieben und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall („Havarie“) müssen Erdgas- oder Ölheizung ausgetauscht werden. Dafür gitb es Übergangsfristen.

Das Wesentliche zusammengefasst

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass der Unternehmer die wesentlichen Bauunterlagen herausgeben muss.
  • Neu eingebaute Heizungen sollen in Zukunft zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Ab wann die Vorgabe in Kraft tritt, unterscheidet sich je nach Region und Gebäudeart.
  • Für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten gelten die neuen Regelungen seit dem 1. Januar 2024.
  • Für Bestandsbauten sowie Neubauten in Bestandsgebieten werden die Vorgaben an eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
  • Diese muss bis Mitte 2028 bundesweit vorliegen. Spätestens ab dann gilt das GEG bundesweit.
  • Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bereits Mitte 2026 vorlegen.

Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien

Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien (65-Prozent-Regel) soll erst gelten, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Das wird in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Ende Juni 2026 der Fall sein und in kleineren Kommunen bis Ende Juni 2028.

Während der Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent EE erfüllen. Nach Ablauf der Frist liegen die kommunalen Wärmeplanungen vor, auf deren Basis sich die Hausbesitzer:innen für eine passende klimafreundliche Heizung oder einen Anschluss an ein Wärmenetz entscheiden müssen. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren ab Vertragsschluss, spätestens bis 31. Dezember 2034.

Ist bis zum 31. Dezember 2034 eine Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorgesehen, kann der/die Gebäudeeigentümer:in eine Gasheizung einbauen, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann. Sieht die Kommune kein klimaneutrales Gasnetz vor, dürfen nur dann Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Biogas oder nicht-leitungsgebundenen Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.

Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen in Mehrfamilienhäusern wird nach Totalausfall der ersten Etagenheizung den Eigentümer:innen für die Entscheidungsfindung, Planung und Umsetzung eine Frist von bis zu 13 Jahren gewährt.

Die Nutzungsdauer von fossilen Heizungen wird schrittweise begrenzt, so dass Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, höchstens bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden können.

Mögliche Heizsysteme, die die Anforderung von 65 Prozent EE erfüllen

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine elektrische Wärmepumpe
  • eine Stromdirektheizung
  • eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Kombination aus Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • eine Solarthermie-Hybridheizung (Kombination aus solarthermischer Anlage mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • eine Heizungsanlage mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  • eine Holz- oder Pelletheizung

Weitere Vorgaben

Ab dem 1. Januar 2024 kann der Einbau einer fossilen Heizung nur nach einer Beratung erfolgen. In dieser soll über die möglichen Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche mangelnde Wirtschaftlichkeit einer Gas- bzw. Ölheizung aufgeklärt werden. Dies gilt gleichermaßen für private und öffentliche Gebäude. Die Pflichtberatung dürfen Energieberater:innen, Installateur:innen, Schornsteigfeger:innen durchführen. Ausnahmen Härtefallklausel: Diejenigen, die aufgrund bestimmter persönlicher bzw. wirtschaftlicher Umstände oder gebäudetechnischer Besonderheiten die Anforderungen nicht erfüllen können, können eine Ausnahme beantragen.

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Was sieht das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung vor?

Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Kommunen werden verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Daraus ist zu entnehmen, welche Haushalte künftig an ein zentrales Wärmenetz angeschlossen werden können und ob bzw. wie mehr klimaschonende Energiequellen wie Biogas oder Wasserstoff genutzt werden können. Auf dieser Basis haben dann Immobilieneigentümer:innen die Möglichkeit, sich für eine Heizlösung zu entscheiden.

Wo auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung absehbar keine Anbindung an ein Wärmenetz erfolgt, läuft es auf gebäudeindividuelle Lösungsvarianten wie beispieslweise eine Wärmepumpe hinaus - soweit nicht eine quatiersbasierte Lösung entwickelt wird.

Hinweis

Eine zeitliche Grenze setzt die bereits bestehende GEG-Regelung des §72, §73 nach der bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen. Das gilt nicht für selbstnutzende Wohneigentümer:innen, die vor Februar 2002 ihre Immobilie bezogen haben. Von dieser Regelung ausgenommen sind zudem Niedertemperatur-und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

Wie sieht die Förderung aus?

Im Zuge der GEG-Novelle ist auch die staatliche Förderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude) angepasst worden. Grundsätzlich sind die (oben genannten) Heizsysteme förderfähig, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen. Eigentümer:innen erhalten eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Mit zwei Ausnahmen: Stromdirektheizungen werden nicht gefördert, Holz- oder Pelletheizungen nur, wenn sie z.B. mit Solarthermie ergänzt werden. Für Biomasseheizungen mit Staubemissionen von max. 2,5 mg/m³ wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 Euro gewährt.

Zusätzlich ist ein „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent für diejenigen vorgesehen, die ihre Heizung bis Ende 2028 austauschen. Weiter heißt es, dass der Geschwindigkeitsbonus allen selbstnutzenden Wohneigentümer:innen gewährt  wird, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine  Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen.

Weiter besteht ein Effizienzbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 Prozent.

Einkommensschwächere Haushalte mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten zusätzlich 30 Prozent Förderung. 

Die Grundförderung und Boni sind kombinierbar. Aber es gibt eine Deckelung. Der Staat fördert den Umstieg mit bis zu 70 Prozent der Kosten. Besitzer:innen eines Einfamilienhauses können für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung bis zu 30.000 Euro der Gesamtkosten geltend machen. Die staatliche Förderung beträgt dann maximal 21.000 Euro (70 %) für den Heizungsumbau. 

Förderfähige Ausgaben sind die bei der jeweiligen Maßnahme tatsächlich anfallenden Ausgaben einschließlich der Mehrwertsteuer. Dazu gehören neben den Ausgaben für die Anlage bzw. das Material auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau und die Inbetriebnahme von Anlagen sowie erforderliche Umfeldmaßnahmen. Wird die Maßnahme in Eigenleistung (nicht durch ein Fachunternehmen) durchgeführt, werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert.

Für Mehrparteienhäuser ist ebenfalls eine Begrenzung der förderfähigen Kosten vorgesehen. Für die erste Wohneinheit gilt, dass Investitionskosten von max. 30.000 Euro geltend gemacht werden können. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können Kosten von je maximal 15.000 Euro geltend gemacht werden, während für die siebte Wohneinheit und weitere nur noch höchstens je 8.000 Euro förderfähig sind. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften soll die Regelung entsprechend angewendet werden.

Neben den Fördermitteln wird es zudem zinsvergünstigte Förderkredite und Tilgungszuschüsse für den Heizungstausch geben. Die Kredite bis zu 120.000 Euro stehen allen Bürger:innen mit bis zu 90.000 Euro Bruttohaushaltseinkommen, unabhängig vom Alter, offen. 

Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden nicht gefördert. Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die H2-Readiness der Anlage (die sog. Investitionsmehrausgaben) förderfähig sind. Darüber hinaus wird der Wärmenetzanschluss, konkret die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen, Gebäudenetzanschlüsse und Wärmenetzanschlüsse, gefördert.

Für Maßnahmen zur Ertüchtigung der Gebäudehülle und Anlagentechnik außer der Heizung  beträgt die Förderung 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten von maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit. Bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) gibt es einen zusätzlichen Aufschlag von 5 Prozent.

Die Förderungen für den Heizungstausch und für die Ertüchtigung der Gebäudehülle lassen sich addieren. Insgesamt können so Fördergelder für bis zu 90.000 Euro Investitionssumme (max. 30.000 Euro für Heizungstausch, max. 60.000 Euro für Effizienzmaßnahmen, Vorliegen eines Sanierungsfahrplanes ) für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus beantragt werden.

Antragstellung

Die Förderrichtlinien sehen vor, dass ein Antrag gestellt werden kann, wenn die geplanten Maßnahmen bereits beauftragt sind und die Beauftragung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, also an die Zusage der Förderung geknüpft ist. Zudem muss aus der Beauftragung hervorgehen, dass die Maßnahme innerhalb der Bewilligungsfrist umgesetzt wird. Der Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen beträgt maximal 36 Monate und kann nicht verlängert werden.